Steuerberatung -

Getrennte Veranlagung von Ehegatten

Ist ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr Ehemann, von dem sie nicht dauernd getrennt lebt, erzielte hingegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei den Einkünften der Klägerin erfolgte der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III gemäß § 38b Satz 2 Nr. 3 des EStG. Der Ehemann der Klägerin beantragte für die Streitjahre die Durchführung der getrennten Veranlagung. Das Finanzamt forderte die Klägerin daraufhin zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre auf. Dem folgte die Klägerin und teilte gleichzeitig mit, ein Antrag auf Veranlagung werde nicht gestellt. Das FA veranlagte die Klägerin für die Streitjahre dennoch und zwar getrennt zur Einkommensteuer. Aufgrund des Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse III führten die Veranlagungen zu erheblichen Nachzahlungen. Das FA wies die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche als unbegründet zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und stellte fest, dass Ehegatten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG Ehegatten getrennt veranlagt würden, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wähle. Im Streitfall habe der Ehegatte der Klägerin in den Streitjahren nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Er sei folglich nach § 25 Abs. 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen gewesen. Die Veranlagung habe nicht gemäß § 46 EStG unterbleiben können, da der Ehegatte keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden war. Bei dieser Sachlage sei auch die Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie nur dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte und selbst keinen Antrag auf Durchführung der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gestellt habe.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 21.09.06