Der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG umfasste nach bisheriger Verwaltungsauffassung den Gewinn als Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Mit Urteil vom 25.01.2006, I R 104/04 hat der BFH jedoch entschieden, dass Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern ist, die mit dem Erwerb der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Das BMF lässt die Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein zu und weist gleichzeitig darauf hin, dass die bisherige Verwaltungsauffassung im Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2007 im Gewerbesteuergesetz festgeschrieben worden ist.
Hinweis: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Neuregelung ab Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden ist.
Quelle: - Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden vom 10.11.06