Steuerberatung -

Gewerbesteuerpflicht eines Arztes

Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung die Gewerbesteuerpflicht des Klägers fest.

Bedient sich ein Arzt nicht nur vorübergehend der Mithilfe eines Berufskollegen, so erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er nicht eigenverantwortlich dessen Tätigkeiten überwacht und wenn der Berufskollege auch nicht als Mitunternehmer tätig ist.

Zum Sachverhalt
Der Kläger führte in den Streitjahren eine Praxis für Laboratoriumsmedizin, in der etwa 113.000 bis 126.000 Untersuchungsaufträge jährlich bearbeitet wurden, d.h. rund 440 bis 500 Befunde arbeitstäglich anfielen. Die Befundung erfolgte nicht nur durch den Kläger, sondern auch durch den ebenfalls in der Laborpraxis beschäftigen Dr. N., der als Facharzt eigenverantwortlich tätig war und nicht durch den Kläger kontrolliert wurde. Dr. N. und der Kläger traten nach außen hin als Gemeinschaftspraxis auf. Nach der tatsächlich durchgeführten Vereinbarung stand Dr. N. aber weder ein Anteil am Praxisinventar zu noch war er zur Geschäftsführung berechtigt. Der Gewinn aus der Gemeinschaftspraxis stand allein dem Kläger zu. Dr. N. hatte lediglich Anspruch auf eine jährliche Vergütung. Bei seinem Ausscheiden standen ihm keine Ansprüche zu.
Das Finanzamt sah die Tätigkeit des Klägers als gewerblich an und erließ die angefochtenen und durch Einspruchsentscheidung bestätigten Gewerbesteuermessbescheide.

Der Kläger ist der Ansicht, seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Laborarzt seien freiberuflicher Natur.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht stellte in seiner Entscheidung die Gewerbesteuerpflicht des Klägers fest.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ein der Gewerbesteuerpflicht unterliegender Gewerbebetrieb einerseits durch positive Merkmale definiert, nämlich durch die selbständige nachhaltige Betätigung, die Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Diese positiven Merkmale wurden von den Beteiligten nicht in Frage gestellt und lagen zweifelsfrei vor.

Andererseits ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG die negative Abgrenzung zu (unter anderen) der Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu gehört die freiberufliche Tätigkeit eines Arztes. Ein Angehöriger eines freien Berufs in diesem Sinne ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist aber, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit dabei nicht entgegen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).

Bedient sich ein Angehöriger eines freien Berufs jedoch nicht nur zur vorübergehenden Vertretung der Mithilfe eines Berufskollegen, so wird er gewerbesteuerpflichtig, wenn er nicht selbst eigenverantwortlich dessen Tätigkeiten überwacht und wenn der Berufskollege auch nicht als Mitunternehmer tätig ist. Im Streitfall lagen diese Gegebenheiten vor. Der Kläger hat nicht selbst eigenverantwortlich die fachärztlichen Tätigkeiten des Dr. N. überwacht. Dr. N. war auch nicht nur vorübergehend und vertretungshalber, sondern nachhaltig in gleicher Weise wie der Kläger eigenverantwortlich tätig, ohne abschließend vom Kläger beaufsichtigt und kontrolliert zu werden.

FG Köln, Urteil vom 11.09.2007, 9 K 2035/07

Quelle: FG Köln - Urteil vom 23.01.08