Steuerberatung -

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Objekts?

Die Frage, ob ein Grundstückseigentümer den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, richtet sich allein danach, ob die "Drei-Objekt-Grenze" überschritten ist bzw. ob im Zeitpunkt der Bebauung eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorlag.

Greift die durch die Drei-Objekt-Grenze hervorgerufene Indizwirkung nicht ein, kann lediglich bei Nachweis einer unbedingten Veräußerungsabsicht angenommen werden, dass der Grundstückseigentümer die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit überschritten habe.

Ein Bauträger, der ein Gebäude auf einem eigenen Grundstück errichtet, unterscheidet sich von einem Bauherrn nicht durch die Art der Bautätigkeit, sondern durch den Verkauf. Zeigt sich aber die Gewerblichkeit eines Bauträgers für den Außenstehenden erst im Verkauf, so kann - ebenso wie beim bloßen An- und Verkauf von Grundstücken - im Regelfall nur eine gewisse Anzahl von Verkäufen als Beweisanzeichen dafür geeignet sein, dass die Tätigkeit die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten hat. Wenn der Große Senat des BFH (Beschl. v. 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291) die Einschränkung macht, dass dies nur im Regelfall gelte, so hat er als Ausnahmen die Fälle im Auge, in denen bei Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht besteht.

Vgl. zu Fragen des gewerblichen Grundstückshandels auch das BMF-Schreiben vom 26.03.2004, BStBl II, 434.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 15.09.06