Drei-Objekt-Grenze
- Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze.
- Die Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung nicht mindestens 10 % beträgt und der auch eigene Grundstücke veräußert, jedenfalls dann als Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze zugerechnet werden, wenn dieser Gesellschafter über eine Generalvollmacht oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt.
- Bedingen sich die Aktivitäten zweier selbständiger Rechtssubjekte gegenseitig und sind sie derart miteinander verflochten, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind, können bei der Prüfung der Nachhaltigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG die Handlungen des Einen dem Anderen zugerechnet werden.
Kurzfassung
Zu 1.: Zwar kommen nach dem BFH-Beschluss XI R 31/99 in BFH/NV 2002, 1559 auch Erbbaurechte als Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze in Betracht. Diese Aussage hat jedoch nur Gültigkeit für die Weiterveräußerung eines bereits bestellten Erbbaurechts, nicht jedoch für die erstmalige Bestellung eines solchen. Die Verwaltungsauffassung in Rdnr. 8 des BMF-Schreibens vom 26.03.2004 - IV A 6 - S 2240 - 46/04 (BStBl I 2004, 434) ist daher entsprechend einzuschränken.
Zu 2.: Zwar sind nach Rdnr. 14 des o.a. BMF-Schreibens Verkäufe von Grundstücksgesellschaften nur dann Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze, wenn der Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als 250.000 € beträgt. Dieser Auffassung kann sich der BFH aber jedenfalls dann nicht anschließen, wenn dieser Gesellschafter über eine Generalvollmacht oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt. Denn dann ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung.
Quelle: BFH - Urteil vom 12.07.07