Für eine Kapitalgesellschaft sind nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft grundsätzlich steuerfrei.
Diese Freistellung gilt nach einem Urteil des 15. Senats des Finanzgerichts Köln vom 31.8.2006
(Az.: 15 K 444/05) auch dann, wenn keine Gesellschaftsanteile, sondern lediglich Bezugsrechte auf neue Aktien verkauft werden.
Der 15. Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln betraf eine Kommanditgesellschaft, an der ausschließlich Aktiengesellschaften beteiligt waren. In diesem Fall kommt die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls zur Anwendung.
Quelle: FG Köln - Pressemitteilung vom 02.10.06