Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe ist.
Zum Sachverhalt
Der Kläger ist als Landmaschinenmechaniker nichtselbständig tätig und betreibt seit 1988 einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er von seinen Eltern bis zum 31. Oktober 2008 gepachtet hat. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmenüberschussrechnung für das Normalwirtschaftsjahr.
Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger seit Beginn seiner landwirtschaftlichen Betätigung bis zum Wirtschaftsjahr 1997/98 und mit Ausnahme des Wirtschaftsjahres 1990/91 nur Verluste erzielt hatte. Das Finanzamt ging daraufhin von fehlender Gewinnerzielungsabsicht aus und ließ die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Streitjahre (1995 bis 1997) außer Ansatz.
Mit der Revision rügt der Kläger, das FG habe es versäumt, über die Wahrscheinlichkeit der Hofübernahme durch den Kläger Beweis zu erheben. Angesichts der bereits im Klageverfahren vorgetragenen Indizien hätte sich dem FG aufdrängen müssen, dass der Pachtvertrag mit dem Vater lediglich die Vorstufe zum Erwerb des Volleigentums an dem Pachthof, einem Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO), dargestellt habe.
Die Entscheidung des Gerichts
In seiner Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammensetzt. Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung des Totalerfolgs ergebe sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung. Feste zeitliche Vorgaben gebe es dabei nicht. Zutreffend habe das FG den Beurteilungszeitraum des Totalgewinnerfolgs auf die Dauer des Pachtverhältnisses beschränkt.
Allein die objektive Feststellung, dass der Pachtbetrieb nicht mit Gewinn betrieben werden könne, lasse – so der BFH - indes noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger auch subjektiv keinen Totalgewinn erzielen wollte. Ein solcher - vom Kläger widerlegbarer - Schluss sei nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftsquelle zu dienen.
Der BFH hat die Sache daher insoweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen.
Quelle: BFH - Urteil vom 11.10.07