Steuerberatung -

Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

Provisionsanspruch

Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht.

Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine KG, ist auf dem Gebiet der Wirtschaftsberatung, des Inkassos und des Marketings tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Das Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr. Im Bereich des Inkassos bietet die Klägerin unter anderem das sogenannte Überwachungsverfahren zur Beitreibung bereits rechtskräftig festgestellter Forderungen an. Dabei rechnet sie die laufenden Zahlungseingänge mit ihren Auftraggebern ab, d.h. sie kehrt nach Abzug ihrer Auslagen und der Provision die eingetriebenen Teilbeträge an die Auftraggeber aus. Bis 1999 vereinnahmte die Klägerin die Provisionen im Jahr der Abrechnung erfolgswirksam. Für das Geschäftsjahr 2000 (Streitjahr) stellte sie diese Handhabung um und grenzte die Provisionen aus laufenden Verträgen, in denen sie schon einmal eine Zahlung des Schuldners erhalten hatte, unter Zugrundelegung einer Bearbeitungszeit von 10 Jahren passiv ab. Die unfertigen Leistungen schätzte die Klägerin in der Weise, dass bei einer Bearbeitungszeit von 10 Jahren im ältesten Jahr (1991) 9/10 der erhaltenen Provisionen aus noch nicht abgeschlossenen Akten und im Jahr 2000 dann 0/10 angesetzt wurden.

Das Finanzamt erkannte die Bilanzierung des Aktivpostens "unfertige Leistungen" und des Passivpostens "erhaltene Anzahlungen" nicht an und löste diese erfolgswirksam auf.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied, dass das Finanzamt zu Recht angenommen habe, dass die von der Klägerin begehrte Gewinnminderung nicht in Betracht komme, weil eine Gewinnrealisierung insoweit eingetreten sei, als die Klägerin die auf die (Teil-)Zahlungen entfallenden Provisionen verdient habe.

Den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung sehen Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum im Allgemeinen als gegeben an, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat, d.h. seine Verpflichtung "wirtschaftlich erfüllt" hat. Danach steht dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher zu. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin den Gewinn aus der Inkassotätigkeit in dem Zeitpunkt und insoweit realisiert, als ihr gegenüber ihren Auftraggebern ein (prinzipiell unentziehbarer) Provisionsanspruch zustand. Dies gilt auch, soweit ein solcher Provisionsanspruch lediglich für Teilzahlungen bestand.

Da die Klägerin mit der Beitreibung der jeweiligen Teilzahlungen den Gewinn aus ihrer insoweit erbrachten, als selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung zu beurteilenden Inkassotätigkeit realisiert hat, konnte sie diesbezüglich auch keine unfertigen Leistungen mehr aktivieren. Der entsprechende Aktivposten in der Bilanz der Klägerin war daher aufzulösen.

BFH, Urt. v. 29.11.2007 IV R 62/05

Quelle: BFH - Urteil vom 24.03.08