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1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden (Anschluss an Senatsurteil v. 17.12.2003 - I R 22/03, BStBl II 2004, 524).
2. Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf i.d.R. nicht vorgenommen werden.3. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer vGA, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.
Kurzfassung
Geklärt durch die BFH-Rechtsprechung war bisher bereits, dass Verlustvorträge im Allgemeinen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Sieht die Tantiemevereinbarung einen solchen Verlustvortrag nicht vor, handelt es sich regelmäßig um eine vGA.
Bis zu der jetzt vorliegenden Entscheidung war allerdings noch die Frage offen, ob zur Vermeidung einer vGA die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme auch dann um Jahresfehlbeträge früherer Jahre gemindert werden muss, wenn und soweit diese handelsrechtlich durch einen Gewinnvortrag ausgeglichen werden. In Teilen des Schrifttums wurde bislang die Auffassung vertreten, dass der vorzutragende Verlust stets anhand des in der Handelsbilanz auszuweisenden Verlustvortrags i.S.d. § 266 Abs. 3 A. IV. HGB zu bestimmen sei. Es könne daher vereinbart werden, dass ein erwirtschafteter Jahresfehlbetrag durch einen in der Handelsbilanz enthaltenen Gewinnvortrag kompensiert wird, der auf in der Vergangenheit erzielte, nicht ausgekehrte Jahresüberschüsse zurückgeht.
Dieser Beurteilung folgt der BFH nicht. Er orientiert sich dabei an dem Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der bei der Bemessung einer Gewinntantieme entsprechend deren innerer Logik den Geschäftsführer wie an den positiven, so auch an den negativen Folgen seiner Tätigkeit beteiligen würde. Werde unter der Leitung des Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet, werde dieser aus der Sicht der Gesellschaft im Allgemeinen die vom Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern. Der Geschäftsleiter würde hierbei regelmäßig darauf bestehen, dass solche Jahresfehlbeträge bei der Tantiemebemessung zunächst durch zukünftige Überschüsse auszugleichen sind; auf eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa noch bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz würde er sich hingegen i.d.R. nicht einlassen.
Telex-Tipp
Eine andere Beurteilung (keine vGA, wenn Fehlbetrag bei Berechnung der Tantieme nicht berücksichtigt wird) hat der BFH für den Fall in Erwägung gezogen, dass der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer an der Verlustentstehung nicht beteiligt war und erst im Nachhinein die Leitung der Gesellschaft übernommen hat (vgl. BFH, Urt. v. 17.12.2003 - I R 22/03, BStBl II 2004, 524).
BFH, Urteil vom 18.09.2007 - I R 73/06
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Quelle: BFH - Urteil vom 30.01.08