Steuerberatung -

Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage

Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden

Schon im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Steuerpflichtiger - mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - eine Ansparrücklage wirksam gebildet hatte, hat der BFH darauf hingewiesen, dass eine solche Rücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann (BFH, a.a.O.). Er hat damit die Grundsätze seiner zu § 6b EStG ergangenen Rechtsprechung auf den Anwendungsbereich des § 7g Abs. 5 und 6 EStG übertragen.

Für diese Auffassung spricht schon der Zweck der Rücklage. Sie soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt sowie deren Investitions- und Innovationskraft durch den von ihr bewirkten Steuerstundungseffekt gestärkt werden. Während der Steuerstundung ermöglicht es die Rücklage, die liquiden Mittel produktiv zu verwenden oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten einzusetzen. Dieser Stundungseffekt kommt einer Rücklage auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das volle Wirtschaftsjahr der Rücklagenauflösung zu, weil dieser Effekt erst mit der Gewinnermittlung durch die zum Ende des Wirtschaftsjahres zu erstellende Überschussrechnung endet. Der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG war folglich im Streitfall für zwei Jahre und nicht lediglich für ein Jahr zu ermitteln.

TELEX-TIPP

Aufgrund der Neuregelung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die vorstehende Frage grundsätzlich letztmals für die zum 31.12.2006 gebildeten Ansparrücklagen von Bedeutung (vgl. § 52 Abs. 23 EStG).

Quelle: BFH - Urteil vom 26.02.08