Erbbauzinsen sind nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der Rechtsprechung).
Erbbauzinsen sind keine Gegenleistung für den Erwerb des Betriebs, sondern rechtlich und wirtschaftlich ein Entgelt für die Grundstücksüberlassung zur Nutzung. Sie sind daher wie Miet- und Pachtentgelte zu behandeln. Nutzungsentgelte fallen nicht unter § 8 Nr. 2 GewStG, sondern unter § 8 Nr. 7 GewStG. Eine Hinzurechnung der Erbbauzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG scheidet jedoch aus, weil das Entgelt für Nutzung von Grundbesitz nicht unter § 8 Nr. 7 GewStG fällt. An seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 12.09.1979 - I R 146/76, BStBl II 1980, 51 und Urt. v. 28.10.1987 - I R 126/83, BStBl II 1988, 70) hält der BFH nicht mehr fest.
Hinwies: Durch die in Kürze vom Bundesrat zu verabschiedende Unternehmensteuerreform werden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften neu geregelt. In einem neuen § 8 Nr. 1 GewStG werden die bisher auf die Nrn. 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände vereinheitlicht. Nach der geplanten Neuregelung werden 25 % der Finanzierungsaufwendungen oberhalb eines Freibetrags von 100.000 € hinzugerechnet. Bei Miete, Pacht und Leasing wird bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ein Finanzierungsanteil von 75 % und bei beweglichen Wirtschaftsgütern von 20 % angenommen. Bei Zinsen - es muss sich nicht um Dauerschuldzinsen handeln - beträgt der Finanzierungsanteil 100 %. Es kommt nicht mehr darauf an, durch welchen Umstand die Verpflichtung begründet worden ist. Auch die gewerbesteuerliche Behandlung der Entgelte beim Empfänger ist unerheblich.
Quelle: BFH - Urteil vom 07.03.07