Aufwendungen für eine Feier aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags und eines Firmenjubiläums sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen werden.
Dabei sprechen die Erwähnung des Geburtstags im Einladungstext sowie der enge zeitliche Zusammenhang zum Geburtstag für eine steuerschädliche private Mitveranlassung.
Findet eine Feier - wie im Streitfall - in engstem zeitlichen Zusammenhang mit einem "runden" Geburtstag des Firmeninhabers (die Feier war genau am Tag des 40. Geburtstags des Klägers) und zudem am Wochenende (Freitag) statt, so indiziert dies auch die sachliche Veranlassung durch den Geburtstag. Dieses starke Indiz wird nicht allein dadurch widerlegt, dass sich im gleichen Jahr, aber nicht am Tag der Feier, ein zehnjähriges Firmenjubiläum ereignet, auf welches in der Einladung ebenfalls hingewiesen wird.
Zudem ergab sich aus der Gästeliste und den schriftlichen Bestätigungen der teilnehmenden Personen, dass lediglich 29 Personen als Firmenvertreter einen mehr oder weniger engen Kontakt zur betrieblichen Sphäre des Klägers hatten. Bei 22 Personen, d.h. bei fast der Hälfte der Teilnehmer, handelte es sich um Begleitpersonen, deren Erscheinen aus der privaten Beziehung zu der jeweils eingeladenen Person resultierte. Auch dies belegt den gesellschaftlichen Charakter des Fests und die Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen.
Auch die inhaltliche Ausgestaltung der Feier sprach gegen einen ausschließlich betrieblichen Charakter. Es wurden weder irgendwelche fachspezifischen Grußworte oder Reden bzw. Fachvorträge gehalten noch ging man erst nach einem offiziellen Teil, der PR-Funktion für das Unternehmen hätte haben können, auf den geselligen Teil über. Das Engagement einer dreiköpfigen Musikgruppe für fünf Stunden und eines Zauberers sprachen vielmehr ebenfalls für einen gesellschaftlichen Charakter der Veranstaltung. Auch einen Vorsteuerabzug für die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer lehnten die Richter ab.
Bei einem angestellten Geschäftsführer mit variablem Gehalt können allerdings Bewirtungsaufwendungen einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum Werbungskosten sein (BFH, Urt. v. 01.02.2007 - VI R 25/03, STX, 194). Da das Fest im o.a. Streitfall des FG Hessen eher den Charakter einer privaten Feier hatte, ist allerdings nicht anzunehmen, dass der BFH den hier geschilderten Streitfall anders entschieden hätte.
Hinweis: Zum Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier anlässlich seiner Verabschiedung in den Ruhestand entstanden sind, vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2007 - VI R 52/03.
Quelle: FG Hessen - Urteil vom 05.09.06