Steuerberatung -

Grenzüberschreitende Kontrollmitteilungen im Todesfall

Banken und Versicherungen melden dem Finanzamt nach § 33 ErbStG automatisch die Guthaben von Verstorbenen. Nach einem BFH-Urteil gilt das auch für einige Auslandskonten.

Bereits seit 1919 besteht die Vorschrift, dass Banken und Versicherungen dem Finanzamt sämtliche Guthabenstände des Verstorbenen melden müssen. Lediglich Kleinbeträge bis 2.500 Euro sind ausgenommen. Diese Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG gilt auch dann, wenn eine inländische Bank für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte über eine rechtlich unselbstständige ausländische Niederlassung abgewickelt hat.

Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH bestätigt. Die Finanzämter erfahren damit nicht nur automatisch den Inhalt von Depots, sondern auch die Kontoverbindungen jenseits der Grenze. Hieraus können dann Rückschlüsse auf die ehemaligen Einnahmen gezogen werden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 13.6.2000 (IV C 7 - S 3844 - 7/00, DStR 2000 S. 1475) besteht die Anzeigepflicht der Banken und anderer Kreditinstitute nach § 33 ErbStG unter anderem auch dann, wenn eine inländische Bank für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte über eine rechtlich unselbstständige ausländische Niederlassung abgewickelt hat. Banken und andere Geldinstitute mit Sitz im Geltungsbereich des ErbStG unterliegen der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG. Sie müssen dafür Sorge tragen, insbesondere die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen treffen, dass sie dieser Anzeigepflicht umfassend auch für ihre rechtlich unselbstständigen Niederlassungen nachkommen können. Unerheblich ist, wo die inländische Bank oder das inländische Geldinstitut das Erblasservermögen gegenständlich oder auch nur buchtechnisch verwahrt und ob die Konten oder Depots bei einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung im Inland oder Ausland geführt werden. Entscheidend ist allein, dass die inländische Bank oder das inländische Geldinstitut das Vermögen verwahrt und Zugriff darauf hat.

Um zu vermeiden, dass Anzeigen erstattet werden müssen, die steuerlich ohne Relevanz sind, kann jedoch die inländische Bank oder das inländische Geldinstitut bei Konten oder Depots, die bei einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung im Ausland geführt werden, dann von einer Anzeige absehen, wenn ihr bekannt ist, dass weder der Erblasser noch ein Erwerber des auf den Konten oder Depots des Erblassers verwahrten Vermögens Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist.

Mit seinem Urteil BFH vom 31.5.2006 (II R 66/04, DStR 2006, S. 2299) bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung, dass die grenzüberschreitende Anzeigepflicht nicht gegen Gemeinschafts- oder Völkerrecht verstößt. Auf Grund dieser grenzüberschreitende Verpflichtung darf auch die Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle entsprechende Ermittlungen vornehmen, sofern hierfür ein begründeter Anlass besteht. Sie darf die Bankdaten eines Verstorbenen auf Auslandskonten einer Niederlassung anfordern. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Rasterfahndung nach Anlegern, sondern um die Durchsetzung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG, der eine konkrete Bank nicht nachgekommen ist.

Über diese bislang eher unbeachtete Pflicht werden möglicherweise noch einige Auslandsdepots im Nachhinein bekannt. Denn spätestens auf Grund des BFH-Urteils werden die heimischen Banken ihre Meldepflicht für Niederlassungen jenseits der Grenze nachholen und für künftige Todesfälle sofort beachten.

Der steuerliche Hintergrund

Bankgeheimnis

Die Geldanlage ist ein äußerst sensibles Geschäft, daher hat das Bankgeheimnis sowohl für die Kreditinstitute als auch für ihre Kunden grundlegende Bedeutung. Erst durch dessen Existenz ist ein Vertrauensverhältnis gegeben, das es dem Kunden erlaubt, dem Institut seine finanziellen und somit persönlichen Verhältnisse offenzulegen. Das Bankgeheimnis ist in Deutschland gesetzlich nicht allgemeingültig geregelt. Das GG gewährleistet aber allein ein unerlässliches Schutzminimum, das durch privatrechtliche Regelungen erweitert wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) definieren das Bankgeheimnis näher: Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt. Derartige Daten darf sie nur offenbaren, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Kunde der Weitergabe von Informationen zustimmt. Das Bankgeheimnis ist das Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe. Die Bank schuldet ihren Kunden auf Grund des zivilrechtlichen Bankvertrags oder der Geschäftsverbindung umfassende Geheimhaltung. Dieses Vertrauensverhältnis ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Das Bankgeheimnis besteht aus zwei Hauptfaktoren:

  1. Der Verpflichtung des Kreditinstitutes, über Konten und sonstige Tatsachen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, keine Auskünfte zu erteilen,
  2. Dem Recht des Kreditinstituts, Auskünfte über die Verhältnisse des Kunden an Dritte zu verweigern.

Für das Steuerrecht ist das Bankgeheimnis generell in § 30a AO geregelt. Dabei soll aus der Grundintension des Gesetzes heraus die Finanzverwaltung auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden Rücksicht nehmen. Das Bankgeheimnis gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, wenn nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Aufhebung dann in Frage kommt, wenn öffentliches Interesse bzw. ein Gemeinwohl an einer Veröffentlichung besteht.

Eine der wohl größten Einschränkungen des Bankgeheimnisses regelt das ErbStG. Denn Kreditinstitute und Versicherungen melden dem Finanzamt sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag, und dies bereits seit dem Jahr 1919. Die Meldepflicht gilt für:

  • Kontoguthaben,
  • Spareinlagen,
  • Depots,
  • Schließfächer,
  • Lebensversicherungssummen,
  • Sterbefallversicherungen,
  • Bausparverträge,
  • Rentenansprüche zu Gunsten Dritter,
  • Umschreibungen von Namensaktien und Namensschuldverschreibungen,
  • Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

§ 33 ErbStG höhlt in großem Umfang § 30a AO aus; alles in Bezug auf das Vertrauensverhältnis Bank - Kunde gilt im Todesfall nicht mehr. Aber auch der BFH (2.4.1992, VIII B 129/91, BStBl 1992 I S. 616) hat deutlich zu erkennen gegeben, dass die Mitteilungspflicht und die damit verbundenen Auswertungen durch die Finanzbehörden rechtmäßig sind. Im Todesfall werden somit sämtliche Bankverbindungen transparent, indem die Kontenstände von Vortodestag (BMF 2.3.1989, IV C 3 - S 3844 - 1206/88, DB 1989 S. 605 sowie 12.6.1989, IV C 3 - S 3844 - 172/88, DStZ/E 1989 S. 203) gemeldet werden. Hinzu kommen die aufgelaufenen Erträge, § 1 Abs. 1 S. 2 ErbStDV. Hierauf dürfen Banken nur bei Girokonten mit Zinssätzen unter 1 verzichten (BMF 24.2.2000, IV C 7 - S 3844 - 12/00, DB 2000 S. 748). Versicherungen teilen der Finanzbehörde mit, wenn sie Guthaben an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen. Diese Vorschrift ist nicht auf den Todesfall beschränkt.

Bei Beträgen unter 2.500 € (vor 2006: 1.200 €) kann die Meldung unterbleiben. Diese Grenze bezieht sich aber auf die einzelne Bankbeziehung und nicht etwa auf jeden Kontenstand. Konten juristischer Personen werden nicht gemeldet. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser Alleininhaber des Kontos war. Überschreitet der Nachlass bestimmte Wertgrenzen, werden Kontrollmitteilungen für die Wohnsitzfinanzämter von Verstorbenem und Erwerber erstellt. Während für den gesamten Nachlass ein Reinvermögen von mehr als 250.000 € vorhanden sein muss, reicht bereits Kapitalvermögen in Höhe von 50.000 € aus (Gleichlautender Ländererlass 18.6.2003, BStBl 2003 I S. 392). Damit wird sicher gestellt, dass Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Begünstigte zumindest mit dem zugewendeten Vermögen ab dem Übergang steuerlich erfasst sind. Beim Erblasser bilden die Mitteilungen den Einstieg in die Überprüfung vergangener Jahre. Übertragungen von Kapitalvermögen zu Lebzeiten hingegen sind von solchen Kontrollen verschont.

Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 22.02.07