Steuerberatung -

Grunderwerbssteuer bei Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand

Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar.

Zum Sachverhalt
Die natürlichen Personen S und T waren im Jahr 1996 zu jeweils 50 v.H. an der KT-GmbH (GmbH) beteiligt. Die GmbH war wiederum Alleingesellschafterin der P-GmbH, G-GmbH, K-GmbH und GE-GmbH, zu deren Gesellschaftsvermögen jeweils Grundstücke gehörten. S und T gründeten mit Vertrag im September 1996 die Klägerin, eine GbR, und übertrugen dieser alle Anteile an der GmbH.

Das Finanzamt beurteilte die Übertragung der GmbH-Anteile auf die GbR als steuerbare (mittelbare) Vereinigung aller Anteile an der P-GmbH, G-GmbH, K-GmbH und GE-GmbH in der Hand der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Einbringung der Anteile an der mittelbar grundbesitzenden GmbH sei lt. Finanzgericht in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit.


Die Entscheidung des BFH
Mit der Einbringung aller Anteile an der GmbH durch S und T mit Vertrag vom September 1996 haben sich in der Hand der Klägerin (mittelbar) alle Anteile an der P-GmbH, G-GmbH, K-GmbH und GE-GmbH vereinigt. Damit sei - so der BFH - der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt worden. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, wenn durch die Übertragung alle Anteile an dieser Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen vereinigt würden.
Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 (und Nr. 2) GrEStG liegt auch dann vor, wenn es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers um eine nur mittelbare, d.h. über eine andere Gesellschaft vermittelte handelt, an der eine  Beteiligung zu 100% besteht. Damit ist Steuerpflicht gegeben.

Denn die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar. Anders als das Finanzgericht vertritt der BFH die Meinung, dass grunderwerbsteuerrechtlich der Erwerb einzelner Anteile einer grundbesitzenden GmbH nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen an Grundstücken der GmbH gleichgestellt werden könne. Denn der Erwerb einzelner Anteile einer grundbesitzenden GmbH vermittle keine Sachherrschaft an den Grundstücken der Gesellschaft.

Quelle: BFH - Urteil vom 02.04.08