Steuerberatung -

Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer

Weiterbildungskosten absetzbar

Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14.08.2006 (BkrQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BkrFQV) sind alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, ab September 2008 gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C, CE auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen.

Fahrzeuglenker, die bereits im Besitz des Führerscheins sind, haben zwar eine Bestandsgarantie, müssen aber alle 5 Jahre eine berufliche Weiterbildung leisten. Bei den Weiterbildungskosten handelt es sich um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG.

Der Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 BkrQG) und der Erwerb des Lkw-Führerscheins fallen ab 2008 unter Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 04.11.2005, BStBl I S. 955 betreffend die Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG. Gemäß Rz. 6 des BMF-Schreibens werden andere Bildungsmaßnahmen einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist.

OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer, Nr. 006/2008 vom 20.02.2008

Quelle: OFD Münster - Info vom 02.04.08