Steuerberatung -

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt in Abzug zu bringen, ist es erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung liegt dort, wo der Stpfl. die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr Universitätsprofessor. Daneben erzielte er im Streitjahr Einnahmen aus Veröffentlichungen als wissenschaftlicher Schriftsteller. Als Universitätsprofessor stand dem Kläger im Streitjahr in dem Universitätsgebäude ein Dienstzimmer zur Verfügung. In diesem führte er Telefonate innerhalb der Universität und erledigte kurze Verwaltungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor und als Leiter von zwei Forschungsstellen anfielen. In seinem Haus befindet sich ein 45 qm großes Zimmer, das der Kläger im Streitjahr als Arbeitszimmer nutzte. Sämtliche Arbeiten als wissenschaftlicher Schriftsteller erledigte der Kläger in seinem Arbeitszimmer. Außerdem nutzte er diesen Raum auch für seine Tätigkeit als Universitätsprofessor. Von der gesamten Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfielen ein Anteil von einem Drittel auf die schriftstellerische Tätigkeit und zwei Drittel auf die Tätigkeit als Universitätsprofessor. Hochgerechnet auf das gesamte Streitjahr ergab sich nach den Angaben des Klägers zwischen den Arbeiten in der Universität und den Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer ein Zeitverhältnis von ungefähr 10 %. zu ungefähr 90 % In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger sämtliche im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer stehenden Kosten von insgesamt 6.079,90 € als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Außerdem erklärte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für an 194 Tagen durchgeführte Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität.

Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Veranlagung bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur mit einem Betrag von 1.250 €, da nach seiner Meinung das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung gewesen sei.

Entscheidung des Gerichts:
Das FG gab dem Finanzamt Recht. Es stellte fest, dass der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG der im Streitjahr geltenden Fassung auf 1.250 € beschränkt war. Die Voraussetzungen der in Halbsatz 2 dieser Vorschrift normierten Ausnahme seien nicht erfüllt. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Streitfalls bildete das häusliche Arbeitszimmer nach Auffassung des FG nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers im Streitjahr.

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen liegt dort, wo er die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (BFH, Urteil vom 21.02.2003 - VI R 14/02, BStBl. II 2004, 68; FG München, Urteil vom 26.10.2005 - 1 K 3540/05, n.v.).

Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung nur eine indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 21.02.2003 - VI R 14/02, BStBl. II 2004, 68 m.w.N.).

Die Bestimmung des Schwerpunktes kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Auch bei voneinander unabhängigen Tätigkeiten kann das Ergebnis dieser Wertung nicht eine Vielzahl von Mittelpunkten ergeben. Vielmehr setzt der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer voraus, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (BFH, Urteil vom 21.02.2003 - VI R 14/02, BStBl. II 2004, 68; FG München, Urteil vom 26.10.2005 - 1 K 3540/05, n.v.).

Letzteres war hier nicht der Fall. Zwar lag bei einer isolierten Betrachtung der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers der Mittelpunkt dieser Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, da der Kläger sämtliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallen, dort erledigte. Jedoch war bei der Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten Betätigung des Klägers auch dessen Tätigkeit als Hochschulprofessor einzubeziehen. Bei isolierter Betrachtung der Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor lag der Mittelpunkt dieser Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. In qualitativer Hinsicht haben die Vorlesungen, Seminare und die Abnahme von Prüfungen eine erhebliche Bedeutung. Angesichts dessen kann der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit als Hochschulprofessor nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer liegen. Schließlich wurde die Bedeutung der Tätigkeiten des Klägers außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers auch durch die nach seinem eigenen Vorbringen im Streitjahr an 194 Tagen von seiner Wohnung zur Universität durchgeführten Fahrten ersichtlich.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Münster - Urteil vom 07.12.06