Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt.
Wird der betrieblich genutzte Raum nicht überwiegend durch seine Funktion und Ausstattung als häusliches Büro geprägt, so ist bei der Berechnung der Raumkosten der betriebliche Nutzungsanteil im Verhältnis der Fläche des Raumes zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes einschließlich der Nebenräume zu ermitteln (Fortführung des Senatsurteils v. 05.09.1990 - X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).
Für die Frage, ob der betreffende Raum ein unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallendes häusliches Arbeitszimmer oder einen zum Vollabzug berechtigender Lagerraum darstellt, ist nach Auffassung des BFH entscheidend, welche der beiden Nutzungsarten dem Raum der Funktion und Ausstattung nach das Gepräge gibt.
Dabei können in die Abwägung insbesondere einzubeziehen sein: Die funktionelle Bedeutung der jeweiligen Raumnutzung für den Betrieb des Steuerpflichtigen, also die Frage, ob der Betrieb als solcher in stärkerem Maße durch Lagerhaltung oder aber überwiegend durch Bürotätigkeiten geprägt wird - dabei wird vor allem auch zu berücksichtigen sein, inwieweit der Steuerpflichtige zur Führung seines Betriebs auf die in Anspruch genommenen Lagerflächen tatsächlich angewiesen ist; der räumliche und zeitliche Umfang der jeweiligen Nutzung sowie - der bei Inaugenscheinnahme der Raumausstattung objektiv vorherrschende Gesamteindruck, der sich danach bestimmt, ob der Schreibtisch bzw. die Büroeinrichtung oder ob nicht vielmehr die aufgestellten Regale, Stau- und Ablagevorrichtungen die den Raum prägenden Möbelstücke darstellen.
Die Möglichkeit des beschränkten Abzugs in den durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG bezeichneten Fallgruppen hat der Gesetzgeber im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I, 1652, BStBl I, 432) mit Wirkung zum 01.01.2007 abgeschafft. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können somit nur noch dann abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Umso mehr kommt es in den hier entschiedenen Fallgestaltungen darauf an, den betreffenden Raum überwiegend als Lagerraum auszugestalten.
Quelle: BFH - Urteil vom 22.11.06