Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 69 i.V.m. § 34 AO soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Die Haftungsvorschrift umfasst als selbständige Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung die Nichtfestsetzung, die nicht rechtzeitige Festsetzung, die Nichterfüllung und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Steueransprüche.
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten um die Frage, ob das Finanzamt den Kläger als ehemaligen Geschäfts-Führer einer GmbH für rückständige Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag hierzu persönlich in Haftung nehmen konnte. Der Kläger hatte sich die von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer, soweit sie sein eigenes Beschäftigungsverhältnis betraf, bei seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung anrechnen lassen, nachdem die GmbH am 30. Dezember Konkursantrag gestellt hatte.
Wegen der noch nicht getilgten Lohnsteuerverbindlichkeiten hatte das Finanzamt gegenüber dem Kläger einen auf § 69 i.V.m. § 34 AO gestützten Haftungsbescheid erlassen. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme des Klägers führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe es grob fahrlässig verabsäumt, anlässlich der Auszahlung der entsprechenden Beträge durch die GmbH an ihn für eine fristgerechte Abführung der darauf entfallenden Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag hierzu zu sorgen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Nach § 69 Abs. 1 AO haftet der GmbH-Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Für den Kläger als GmbH-Geschäftsführer lag die grob fahrlässige Pflichtverletzung i. S. von § 69 Abs. 1 AO darin, dass er nicht dafür gesorgt hatte, dass die GmbH fristgerecht eine inhaltlich zutreffende Lohnsteueranmeldung für den Monat Dezember beim Finanzamt eingereicht und die sich daraus ergebende Zahllast fristgerecht beglichen hat.
Die aus der Anmeldung der GmbH hervorgehende Lohnsteuerschuld hätte ebenfalls bis zum 10. Januar an den Beklagten abgeführt werden müssen.
Hinsichtlich des auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers entfallenden Teilbetrags der Lohnsteuer war die GmbH trotz ihres am 30. Dezember gestellten Konkursantrags als zahlungsfähig anzusehen, denn diesen Betrag hätte ihr der Kläger mangels Lohnauszahlung und damit mangels Lohnsteuereinbehaltungsmöglichkeit seitens der GmbH als Arbeitgeberin in vollem Umfang aus eigenen Finanzmitteln zur Verfügung stellen müssen (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 1 EStG). Dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen sei, hatte er selbst nicht geltend gemacht. Im Falle einer Weigerung des Klägers als Arbeitnehmer zur fristgerechten Begleichung der auf ihn entfallenden Lohnsteuerschuld hätte die GmbH dem Finanzamt dies bis zum 10. Januar anzeigen können und müssen, um von ihrer Lohnsteuerabführungspflicht frei zu werden (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Quelle: FG Berlin - Urteil vom 31.10.06