Steuerberatung -

Haftung für Erbschaftsteuer gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG

Zurückbehalt der Rentenzahlungen

Gehen nach Eintritt des Erbfalls auf einem Bankkonto des Erblassers für diesen bestimmte Rentenzahlungen ein, die der Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen, und hat das Finanzamt der Bank mitgeteilt, sie könne das Kontoguthaben einem außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten bis auf einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, muss sie die Rentenzahlungen zusätzlich zu diesem Betrag zurückbehalten, um eine Haftung für die Steuer nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG zu vermeiden.

Zum Sachverhalt
Die im Dezember 2001 verstorbene H unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, auf dem am Todestag ein Guthaben von ca. 214 000 DM ausgewiesen war. H wurde von ihrem in Großbritannien lebenden Sohn (S) beerbt. Ein Leistungsträger (V) überwies der H noch bis April 2003 Rente auf dieses Konto.

Das Finanzamt gestattete der Klägerin durch Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 13. Februar 2003 sinngemäß, das nach Zahlung eines bestimmten Betrages an das Finanzamt auf dem Konto verbleibende Guthaben bis auf 17 000 € dem S zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin überwies daraufhin dieses Guthaben einschließlich der Rentenzahlungen bis auf 17 000 € an S.

Im April 2003 forderte V die für Januar 2002 bis April 2003 gezahlten Rentenbeträge von der Klägerin unter Hinweis auf § 118 SGB VI zurück (Rentenrückruf). Die Klägerin entsprach dieser Forderung und belastete das Girokonto mit dem Rückzahlungsbetrag von 5 840 €. Das verbliebene Guthaben reichte nicht mehr aus, um den noch nicht entrichteten Teil der Erbschaftsteuer zuzüglich der angefallenen Säumniszuschläge zu begleichen. Da S die Restforderung des Finanzamts trotz mehrfacher Aufforderungen nicht erfüllte, nahm es die Klägerin gemäß § 20 Abs. 6 ErbStG für die restliche Erbschaftsteuer in Haftung.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH bestätigte jetzt die Haftung der Bank gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG. Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, für die Erbschaftsteuer, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer außerhalb des Geltungsbereiches des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein zunächst realisierbarer Steueranspruch vereitelt wird. Zu diesem Zweck mutet das Gesetz dem (inländischen) Gewahrsamsinhaber eine Art Garantenstellung zu, die bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung zur Haftungsfolge führt. Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen. Diese Garantenstellung trifft in erster Linie diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls Gewahrsam am Vermögen des Erblassers haben.

Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Eine Bank als Gewahrsamsinhaberin kann sich hierbei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten und -fähigkeiten des einzelnen Bankangestellten, insbesondere auch nicht darauf berufen, der Sachbearbeiter habe die Möglichkeit der Rentenrückforderung nicht gekannt. Vielmehr muss sie sicherstellen, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, von ausreichend qualifizierten Mitarbeitern vorgenommen wird.

Diese sich aus § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG ergebenden Anforderungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, das Konto vor Auskehrung des Guthabens auf solche Zahlungen hin zu überprüfen, die nach dem Tod eines Erblassers und in offensichtlicher Unkenntnis von seinem Tod geleistet worden sind.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 18.07.07