Auch beim Gebrauchtwagenkauf stellt es einen Sachmangel dar, wenn das Produktionsdatum des Fahrzeugs und seine Erstzulassung zeitlich erheblich auseinander fallen.
Zum Sachverhalt:
Im Streitfall hatte der Käufer im November 2004 ein Auto mit einem Kilometerstand von nur zehn Kilometern gekauft. Aus der Rechnung ergab sich als Erstzulassungsdatum der 29.01.2004. Nachträglich erfuhr er, dass das Fahrzeug schon im Februar 2002 gebaut worden war. Er verlangte Wandelung.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Celle gab ihm Recht. Da das Erstzulassungsdatum bzw. die relative Neuwertigkeit des Fahrzeugs Vertragsgrundlage geworden sei, stelle das Auseinanderfallen von Produktions- und Erstzulassungsdatum einen Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar. Die Richter folgen damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Neufahrzeuge, nach der ein Pkw mit einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten nicht mehr als „fabrikneu“ gilt. Da der Käufer das Auto zwischenzeitlich schon genutzt hatte, musste er allerdings einen Abzug vom zurückzugewährenden Kaufpreis hinnehmen.
Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das gilt laut Landgericht Frankfurt a.M. auch, wenn der Verkäufer unter Berufung auf Herstellerangaben vorträgt, das Schiefziehen des Fahrzeugs sei eine serientypische Erscheinung und entspreche dem Stand der Technik.
Vgl. auch: Pressemitteilung des OLG Celle v. 26.07.2006;
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.07.2006 - 2-02 O 470/05;
Pressemitteilung Nr. 12/06 des LG Frankfurt a.M. v. 31.07.2006
Quelle: OLG Celle - Urteil vom 13.07.06