Steuerberatung -

Handwerkerrechnungen und andere Dienste im Privatbereich

Natürlich hilft es Ihrem Mandanten, dass die meisten Rechnungen direkt als Betriebsausgabe im Unternehmen anfallen. Leider geht das nicht immer.

Wenn Handwerker im Privatbereich tätig werden, so wird das deren Rechnung ganz klar ausweisen. Doch hier ist steuerlich nicht aller Tage Abend.

§ 35a EStG noch mal verbessert: Jetzt auch EU-weit möglich!
Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind schon seit einigen Jahren auch im Privatbereich steuerlich abziehbar. Erst jüngst hat es wieder eine Verbesserung für die Steuerpflichtigen gegeben. Waren bislang nur Dienstleistungen im inländischen Haushalt begünstigt, so wurde dies jetzt als europarechtswidrig erkannt. Im Klartext heißt das: Wer seine Wohnung auf Mallorca reinigen oder reparieren lässt, kann die Kosten der hilfreichen Geister jetzt bei seiner deutschen Steuererklärung absetzen.

Dem Mandanten einschärfen: Unbare Zahlung ist Pflicht!
Die unbare Bezahlung ist Pflicht! Das Finanzamt hatte daher auch gar nicht die Möglichkeit, „im Wege der Kulanz“ eine quittierte Barzahlung oder gar einen Eigenbeleg anzuerkennen. Das gilt natürlich jetzt auch für den vorgenannten Gärtner im Ferienhaus auf Mallorca. Auf örtliche Zahlungsbräuche kann nicht steuerrettend verwiesen werden.

Fälle, Fragen und Antworten aus der Beratungs-Praxis:

Für meinen Garten am selbstgenutzten Wohnhaus beauftrage ich eine Firma, die einerseits einen Teil des Gartens neu anlegt und andererseits die gesamte Gartenpflege dauerhaft übernimmt.
Die Kosten für die Gartenpflege gehören zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und können in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 600 €, steuermindernd geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Garten-Neuanlage gehören zu den Handwerkerleistungen und sind neben der Gartenpflege (also noch zusätzlich!) mit 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 € zu berücksichtigen – freilich nur die reinen Arbeitslöhne, nicht die Materialkosten.

Für meinen privaten Umzug habe ich den Komplettservice einer Umzugsspedition in Anspruch genommen. Kann ich diese Kosten absetzen?
Die privaten Umzugskosten gehören tatsächlich auch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Bei einem Komplettservice sind allerdings die in den Kosten enthaltenen Aufwendungen für Material (z.B. Umzugskartons, Luftpolsterfolie) nicht abzugsfähig. Daher müssen Sie darauf achten, dass die Rechnung diese Positionen ausweist. Bitte beachten Sie auch Folgendes: Wenn der Umzug dienstlich durch das Unternehmen oder beispielsweise durch die Versetzung des angestellt arbeitenden Lebenspartners oder Ehegatten veranlasst wurde, so ist auch der private Umzug entweder Betriebsausgabe bei den selbstständigen Einkünften oder Werbungskosten in der Anlage N des Partners! Im Rahmen des § 35a EStG können die Umzugskosten dann natürlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Meine Mutter ist pflegebedürftig. Bei ihr liegt die Pflegestufe III vor. Sie ist in einer Pflegestation in einem Seniorenheim untergebracht. Ich trage die Aufwendungen. Ist das ein Fall des § 35a EStG?
Nein, denn ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ist nur möglich, wenn Ihre Mutter in Ihrem Haushalt oder zumindestens in einem eigenen Haushalt leben würde. In der Pflegestation bewohnt Ihre Mutter jedoch keine Räumlichkeiten, in denen Ihre Mutter einen eigenen, abgeschlossenen Haushalt führen kann. Der eigene, abgeschlossene Haushalt ist jedoch Voraussetzung. Daher können Sie die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Natürlich sollten Sie versuchen, die Aufwendungen stattdessen als außergewöhnliche Belastungen (unterstützungsbedürftiger Angehöriger) steuerlich zu berücksichtigen.

Abwandlung: Die Mutter bewohnt in einem Altenheim eine abgeschlossene Wohnung und führt dort einen eigenen Haushalt („betreutes Wohnen“)
In diesem Fall können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich in Anspruch nehmen – ein eigener, abgeschlossener Haushalt liegt vor. Aus der Rechnung des Altenheims oder des beauftragten Unternehmens müssen sich jedoch die erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung, Pflege- oder Handwerkerleistungen) genau ergeben.

Kann ich Schornsteinfegerkosten auch als Mieter einer Privatwohnung absetzen?
Aufwendungen für den Schornsteinfeger sind neben weiteren Handwerkerleistungen in der Mietwohnung mit 20 %, höchstens 600 € berücksichtigungsfähig. Diese Aufwendungen können auch von Ihnen als Mieter abgezogen werden, wenn diese Aufwendungen in den Mietnebenkosten ausdrücklich enthalten sind. Der Vermieter muss sie unbar gezahlt haben und muss dies in der Nebenkostenabrechnung bzw. einer separaten Bescheinigung bestätigen.

Gilt das auch, wenn ich meine Mietwohnung streichen lasse oder eine Reinigungshilfe habe?
Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen zu können!

Ich besitze eine Ferienwohnung auf Mallorca. Seit 2007 kümmert sich ein Hausmeisterservice um das Rasenmähen und Blumengießen während meiner Abwesenheit. Kann ich das als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen?
Für 2007 nicht, denn bis 2007 sind nur Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt begünstigt. Ab dem Jahr 2008 können Sie jedoch die Kosten geltend machen. Durch die oben beschriebene Änderung gilt § 34a EStG jetzt in der gesamten EU. Allerdings dürfte die Einschränkung auf inländische Haushalte auch vor dem 01.01.2008 gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sein. Wer einen langen Atem hat, sollte daher den Rechtsbehelfsweg auch für Jahre vor 2008 beschreiten – in jedem Fall ist der Mandant schon aus Haftungsgründen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Ich habe mir von einem Hausmeisterservice ein Zimmer in meiner Wohnung neu streichen lassen. Dieser hat mir 75 € für die Arbeitsleistung und 50 € für Farbe und Material in Rechnung gestellt. Die Rechnung habe ich überwiesen. Was kann ich geltend machen?
Sie können nur die 75 € für die Arbeitsleistung geltend machen. Die Aufwendungen für das Material sind nicht begünstigt. Gut ist, dass Sie die Rechnung überwiesen und den Service nicht bar bezahlt haben, wie der nächste Fall zeigt.

In 2007 hatte ich einen Hausmeisterservice beauftragt, der meinen Rasen mähte, die Bäume ausdünnte und die Hecken schnitt. Diesen Service habe ich immer bar bezahlt. Wie kann ich gegenüber dem Finanzamt jetzt die Zahlungen nachweisen, damit meine Aufwendungen berücksichtigt werden können? Genügen Eigenbelege?
Hier gibt es leider nur eine klare Antwort: Nein. Bei Barzahlungen ist eine Berücksichtigung schon von Gesetzes wegen immer ausgeschlossen.

Als mein privater Computer ausfiel, habe ich einen Kundendienst zu mir ins Haus bestellt. Der hat die Reparatur des Computers vor Ort durchgeführt. Kann ich diese Aufwendungen geltend machen?
Ja, denn Reparaturen von Haushaltsgegenständen sind dann begünstigt, wenn die Reparatur in Ihrem Haushalt durchgeführt wurde. Anders wäre es, wenn der Kundendienst den Computer mitgenommen und in der Werkstatt repariert hätte. Jetzt müssen Sie nur noch nachweisen, dass die Reparatur in Ihrem Haushalt erfolgte. Dies sollte sich eindeutig aus der Rechnung ergeben. Hilfsweise kann dies aus den in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für die Anfahrt abgeleitet werden.

Gilt das auch, wenn ich mir beispielsweise einen Friseur nach Hause bestelle?
Ja, warum nicht. Auch das Frisieren Ihrer Haare ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Natürlich gelten wieder die Nachweispflichten: Aus der Rechnung muss sich ergeben, dass der Haarschnitt in Ihrem Haushalt erfolgte. Außerdem muss zwingend unbar gezahlt werden. Bar gezahltes Trinkgeld geht Ihnen steuerlich unweigerlich verloren.

2007 habe ich sämtliche Zimmer meiner Eigentumswohnung in Eigenleistung tapeziert, renoviert und gestrichen. Kann ich die steuerliche Förderung für den Wert meiner eigenen Arbeitskraft in Anspruch nehmen?
Sehr charmante Idee! Doch leider geht das nicht. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung stellt für Sie keine Kosten dar und ist deswegen steuerlich nicht begünstigt.

Sind die Aufwendungen für die Gardinenreinigung in einer Wäscherei absetzbar?
Das Finanzamt wird diese Kosten nicht zulassen, da die Leistungen nicht in einem inländischen Haushalt, sondern nur für einen inländischen Haushalt erbracht worden sind.

Wie ist es in sogenannten Mischfällen, wenn beispielsweise neue Rollläden in meiner Wohnung ausgemessen und später angebracht werden, aber in der Betriebsstätte des Handwerkers angefertigt werden?
Das ist noch ungeklärt. Und das heißt: Setzen Sie es an! Mehr als Streichen kann es das Finanzamt nicht und dann bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit des Einspruchs.

Quelle: RA/FAStR Mathias Frenzel - Beitrag vom 15.04.08