Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleitungen sowie Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sind unter den in § 35a EStG genannten Voraussetzungen abzugsfähig.
Die Vorschrift enthält allerdings keine Definition der vorgenannten Begriffe. Das BMF hat daher ein umfangreiches Schreiben herausgegeben, in dem die Begriffe des haushaltnahen Beschäftigungsverhältnisses oder der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs.2 Satz 2 EStG erläutert werden.
Insbesondere werden die Problemkreise
- geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
- Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG)
- haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
ausführlich dargestellt.
Außerdem geht das BMF auf die Fragen ein
- in welchem Umfang sind Aufwendungen begünstigt und
- wie ist der Nachweis über die Aufwendungen zu führen?
Das BMF verweist weiterhin darauf, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. Erbracht werden muss. Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden sind hingegen nicht begünstigt.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. Für die Inanspruchnahme des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG (Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen) im Veranlagungszeitraum 2006 ist erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum erfolgt (§ 52 Abs. 50b EStG).
Verwaltungsanweisung im Volltext
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Quelle: BMF - Schreiben vom 03.11.06