Steuerberatung -

Hippotherapie als Heilbehandlung

Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist von Beruf Diplom-Pädagogin mit dem Schwerpunkt Rehabilitationspädagogik. Sie betreibt ein Zentrum für therapeutisches Reiten (Hippotherapie). Zum weitaus überwiegenden Teil ist die Klägerin für Kliniken tätig. Die dort angestellten Ärzte weisen ihr die Patienten mit individueller Indikation zu und überwachen deren Behandlung. Die therapeutische Behandlung in ihrem Reitzentrum wird nicht von ihr selbst, sondern von angestellten Krankengymnastinnen mit hippotherapeutischer Zusatzausbildung durchgeführt. Die hippotherapeutische Ausbildung der Krankengymnastinnen erfolgt nach den Richtlinien des Deutschen Kuratoriums für Therapeutisches Reiten e.V., einem gemeinnützigen Verein. Dieser Verein hat das Unternehmen der Klägerin seit 1994 als Einrichtung für das therapeutische Reiten anerkannt und überprüft es seitdem fortlaufend.

Die Abrechnung der hippotherapeutischen Behandlungen erfolgt teilweise unmittelbar mit den Krankenkassen.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 machte die Klägerin die Steuerfreiheit der auf das therapeutische Reiten entfallenden Umsätze geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte für sämtliche Umsätze der Klägerin Umsatzsteuer fest.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab der Klägerin Recht. Abweichend von der Meinung des Finanzamts und des Finanzgerichts sah er die von der Klägerin ausgeführten hippotherapeutischen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG als von der Umsatzsteuer befreit an, soweit sie ärztlich verordnet waren.

Die Klägerin habe - so der BFH - mit der Hippotherapie im Bereich der Humanmedizin Heilbehandlungen in Gestalt einer ärztlichen bzw. arztähnlichen Leistung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG ausgeführt. Die Hippotherapie gehöre zu den Behandlungsmethoden der Physiotherapie. Es handele sich bei ihr um eine spezielle Reittherapie, bei der unter Anleitung die passive Anpassung des Patienten an die Schwingungen des Rückens des im Schritt gehenden Pferdes als physiotherapeutische Behandlungsmethode zur Therapie von bewegungsgestörten Kindern (z.B. bei infantiler Zerebralparese) oder Erwachsenen (nach Unfall oder Schlaganfall, bei Multipler Sklerose) genutzt werde. Auch nach Auffassung anderer Gerichte stelle die Hippotherapie - in Abgrenzung zum heilpädagogischen Reiten - als besondere Form der Krankengymnastik eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation dar.

Der BFH machte jedoch eine Einschränkung. Er hielt die im Streitfall durchgeführte Hippotherapie nur insoweit für eine Heilbehandlung, als die Klägerin aufgrund ärztlicher Indikation nach entsprechender ärztlicher Verordnung für die Reha-Kliniken oder für Einzelpatienten tätig geworden war.

Quelle: BFH - Urteil vom 30.01.08