Steuerberatung -

Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

Unwirksamkeit bei fehlenden Angaben

Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheides vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheides erkennbar ist, ist unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheides nur eine Einkunftsart ist.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin betrieb seit Oktober 1991 eine Kunstgalerie. In den Jahren 1991 bis 2000 hatte sie mit Ausnahme des Jahres 1995 ausschließlich Verluste erlitten, die sich bis einschließlich 1998 auf 237 604 DM angehäuft hatten.

Das Finanzamt erließ für die Streitjahre 1991 bis 1994 mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO versehene Feststellungsbescheide, in denen es die erklärten Verluste anerkannte. In den Bescheiden 1991 und 1992 war der Vorläufigkeitsvermerk im Kopf des jeweiligen Bescheides angebracht. In den Bescheiden 1993 und 1994 befand er sich auf der Rückseite in dem Feld "Begründung und Nebenbestimmungen". In allen Bescheiden war der Vorläufigkeitsvermerk weder erläutert noch begründet.

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, der Betrieb der Galerie sei von Beginn an als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren. Es hob daher mit zusammengefasstem Bescheid vom 31. Oktober 2001 die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre 1991 bis 1994 nach § 165 Abs. 2 AO auf.

Die Klägerin war der Meinung, das Finanzamt sei nicht befugt, die Feststellungsbescheide für die Streitjahre nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern. Der in den Feststellungsbescheiden enthaltene Vorläufigkeitsvermerk habe weder Grund noch Umfang der Vorläufigkeit angegeben und sei daher nichtig.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab der Klägerin Recht. Er stellte fest, dass das Finanzamt in allen Fällen der vorläufigen Festsetzung bzw. Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar anzugeben habe. Die von § 165 Abs. 1 Satz 3 AO geforderten Angaben dienten dem Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen.

Er solle wissen, welche Umstände der endgültigen Festsetzung bzw. Feststellung entgegenstünden und hinsichtlich welcher als ungewiss betrachteten Tatsachen.

Enthalte der Steuerbescheid zum Umfang der Vorläufigkeit keinerlei Angaben und ergebe sich dieser Umfang auch nicht aus anderen Umständen, so sei der Vermerk inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb mit der Folge unwirksam, dass er nicht zur Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides berechtige. Das war im Streitfall gegeben.

Eine andere Möglichkeit, die ursprünglichen Bescheide für die Streitjahre zu ändern, war im Übrigen wegen eingetretener Feststellungsverjährung nicht gegeben.

BFH, Urteil vom 12.07.2007, X R 22/05

Quelle: BFH - Urteil vom 05.12.07