Steuerberatung -

Insolvenzbedingte Unterbrechung des Prozesskostenhilfe-Verfahrens

Im Steuerprozess wird das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für die bereits eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG betreffend die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1996. Nach fristgerechter Begründung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Entscheidung vom 27.09.2006 hat der zuständige Senat des BFH die Löschung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in den Registern des Bundesfinanzhofs beschlossen.

Entscheidung des Gerichts:
Zum Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte der BFH fest, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO) worden sei. Diese Verfahrensunterbrechung erfasse auch das PKH-Verfahren. Allerdings sei die Frage, ob ein PKH-Verfahren durch den Eintritt der Insolvenz unterbrochen werde, in der zivilprozessualen Rechtsprechung und dem dazu ergangenen Schrifttum umstritten.

Im Steuerprozess, wo die Partei, die PKH beantragt habe, regelmäßig selbst vom Insolvenzverfahren betroffen sei und wo im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch Rechtshängigkeit vorliege, sei das PKH-Verfahren von der Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO jedenfalls erfasst. Denn die Antragstellerin sei persönlich nicht mehr prozessführungsbefugt (§ 80 Abs. 1 InsO) und auch die Insolvenzmasse sei bis zur eventuellen Aufnahme des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 InsO nicht wirksam vertreten.

Neben dem Eintritt des Insolvenzverwalters in das Verfahren (§ 180 Abs. 2 InsO) bestehe allerdings die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige die Prozessführungsbefugnis wieder erlange, wenn das Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes eingestellt werde (§ 212 InsO). Daraus folge eine grundsätzliche Abhängigkeit des Anspruchs auf Bewilligung von PKH von der weiteren Entwicklung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Unterbrechung des PKH-Verfahrens nach § 240 ZPO führe.

Hinweis: Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da auch im PKH-Verfahren keine Kostenentscheidung zu treffen war (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO).

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 27.09.06