Im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 sind auch einige wichtige Änderungen geplant, die speziell für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant sein dürften.
Hier finden Sie eine umfassende Zusammenstellung dieser Änderungen
- Absicherung betrieblicher Altersversorgung bei Insolvenz (CTA-Modelle)
Arbeitgeber sichern die Ansprüche von Arbeitnehmern aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) häufig über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung hinaus zusätzlich privatrechtlich ab (oftmals über sog. „Contractual Trust Agreements“, CTA). Das sind Treuhandkonstruktionen, durch die der Zugriff des Insolvenzverwalters auf die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Leistungen der bAV verhindert wird. Durch eine gesetzliche Neuregelung soll Folgendes sichergestellt werden: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu lohnsteuerlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer (Lohnbesteuerung vor Auszahlung der Versorgungsleistungen).
Neben den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Leistungen der bAV werden durch CTA und ähnliche Gestaltungen auch Ansprüche der Arbeitnehmer bei Altersteilzeitmodellen und aus Arbeitszeitkonten gesichert. Die Steuerfreistellung soll für diese Fälle entsprechend gelten. Sie soll in allen Fällen angewendet werden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Die spätere Zahlung der Versorgungsleistungen durch den Dritten (Treuhänder) an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen führt wegen der Nichtbesteuerung in der „Ansparphase“ zum Zufluss von Arbeitslohn. Hiervon muss der die Versorgungsleistungen auszahlende Dritte den Lohnsteuerabzug vornehmen. - Sonderzahlung an umlagefinanzierte Versorgungssysteme und Pauschalbesteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen, die anlässlich
- der Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren,
- der Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse oder
- des Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleistet werden,
nicht zu Arbeitslohn bei den aktiven Arbeitnehmern führen. Der Fiskus wendet diese Urteile auf alle offenen Fälle an, in denen entsprechende Sonderzahlungen bis einschließlich 2005 geleistet wurden (vgl. Steuer-Brief August 2006). Künftig sollen auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber in den vom BFH entschiedenen Fällen neben den laufenden Zahlungen an eine Versorgungseinrichtung leistet, mit 15 % pauschal versteuert werden (Pauschalierungspflicht!). Die Neuregelung soll erstmals für Sonderzahlungen gelten, die nach dem Tag des Kabinettsbeschlusses gezahlt werden. Sie soll allerdings nicht für bis zum 31.12.2007 entstandene und spätestens bis zum 31.12.2008 gezahlte Sanierungsgelder gelten. - Steuerfreiheit von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz läuft aus
Die Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind derzeit steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte) vorliegen. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Die Steuerbefreiung soll auf vor dem 01.01.2010 begonnene Altersteilzeitarbeit und vor dem 01.01.2016 zufließende Leistungen begrenzt werden. - Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
Die Einkommensteuer kann bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach der Fünftelregelung berechnet werden. Ab 2007 sollen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nur dann tarifermäßigt besteuert werden, soweit sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Damit wird die großzügigere Sichtweise des BFH „eingefangen“, der entschieden hatte, dass eine sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckende Tätigkeit auch dann „mehrjährig“ ist, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst. - Arbeitgeberbeiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen ab 2008
Ab 2008 sollen Ausgaben des Arbeitgebers im Rahmen eines ersten Arbeitsverhältnisses an eine umlagefinanzierte Pensionskasse in begrenztem Umfang steuerfrei sein (Voraussetzung: Auszahlung der zugesagten Versorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans). Die Steuerfreiheit der Ausgaben ist begrenzt auf 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (ab 2014: 2 %, ab 2020: 3 % und ab 2025: 4 %). Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an kapitalgedeckte Versorgungseinrichtungen sollen angerechnet werden.
Die späteren Versorgungsleistungen sind dann konsequenterweise voll steuerpflichtig, soweit sie auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Ausgaben erworben wurden. - Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskostenabzug beim Progressionsvorbehalt
Bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte soll ab 2007 sichergestellt werden, dass eine doppelte Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowohl bei den inländischen als auch bei den ausländischen Einkünften ausscheidet.
Tatsächliche Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften sollen nur insoweit abziehbar sein, als sie zusammen mit den inländischen Werbungskosten 920 € übersteigen.
Quelle: BMF - Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2007 vom 10.10.06