Steuerberatung -

Jahressteuergesetz 2008: BStBK lehnt Einschnitte bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ab

Deutliche Kritik auch an Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Die im Jahressteuergesetz 2008 geplanten Einschnitte bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen bringen eine massive Ungleichbehandlung der Betroffenen mit sich. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) wendet sich daher in ihrer Stellungnahme an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages anlässlich der heutigen öffentlichen Anhörung entschieden gegen die Neuregelung. Sie benachteiligt Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gegenüber Gesellschaftern von Personengesellschaften, da zukünftig keine steuerlich wirksame Übertragung von GmbH-Anteilen mehr erlaubt sein soll. Außerdem reicht die im Gesetzentwurf vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren für Altfälle keinesfalls aus. Es droht ab 2013 der Wegfall der steuerlichen Anerkennung von Versorgungsleistungen. Die BStBK fordert, dass im steuerlichen Sinne ertragbringendes Vermögen - gleich welcher Vermögensart - auch weiterhin berücksichtigt

Anzeigepflicht stellt Steuergestaltungen unter Generalverdacht
Auch die im Jahressteuergesetz 2008 geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen (§ 138 a AO-E) lehnt die BStBK ab, denn sie stellt grenzüberschreitende Steuergestaltungen unter einen nicht gerechtfertigten Generalverdacht und bringt erhebliche Risiken für das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant mit sich.
 
Steuergestaltung ist aber legal und legitim und muss es auch weiterhin bleiben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der es jedem Steuerpflichtigen frei steht, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht. Durch die Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen wird diese Gestaltungsfreiheit der Steuerpflichtigen und Steuerberater mit neuen Bürokratiepflichten überzogen und eingeschränkt.
 
Regelung zur missbräuchlichen Steuergestaltung geht zu weit
Vor diesem Hintergrund geht aus Sicht der BStBK auch die vorgesehene Änderung des § 42 AO zu weit. Eine missbräuchliche Steuergestaltung darf nicht bereits dann unterstellt werden, wenn die zugrundeliegende steuerliche Gestaltung „ungewöhnlich“ ist. Der Gesetzgeber sollte im Rahmen des § 42 AO ausschließlich auf die unangemessene Steuergestaltung abstellen. Entfallen sollte außerdem die weiterhin vorgesehene partielle Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen, die zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde.

Quelle: BStBK - Pressemitteilung vom 10.10.07