Steuerberatung -

Jahressteuergesetz 2008: Ein Überblick

Der vom Bundeskabinett am 08.08.2007 beschlossene Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 (BT-Drs. 16/6290) beinhaltet als sog. "Omnibusgesetz" ein Bündel kleinerer Änderungen sowie einige wichtige Neuerungen. Die 1. Lesung im Bundestag ist für den 21.09.2007, die Abschlussberatung im Finanzausschuss für den Oktober und die Verabschiedung durch den Bundesrat am 30.11.2007 geplant.

Aufgrund der Fülle der geplanten Neuregelungen nachfolgend nur die mit besonderer Praxisrelevanz in Kurzform.

Änderungen des EStG

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird die Vermögensübergabe auf die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft zurückgeführt. Damit entfällt der Abzug von dauernden Lasten bei Grundbesitz, Wertpapiervermögen und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG findet nach dem neuen § 52 Abs. 23e EStG für vor 2008 abgeschlossene Vermögensübergabeverträge erst ab dem VZ 2013 Anwendung.

Aus Vereinfachungsgründen wird auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernder Last verzichtet, sodass künftig die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger der Leistung zu versteuern sind. Nach § 52 Abs. 23e S. 3 EStG kann bei einem Altvertrag bis zum 31.12.2012 zum neuen Recht optiert werden.

Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Das Abzugsvolumen für die Basisversorgung nach § 10 Abs. 3 EStG wird bei Arbeitnehmern mit und ohne gesetzlicher Rentenversicherungspflicht gleichgestellt. Das betrifft Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern, da auch die ihre Altersversorgung grundsätzlich nicht durch Beiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufbauen. Damit kommt es ab dem VZ 2008 auch hier zu einer Kürzung des Abzugsvolumens und einer Anpassung bei der Vorsorgepauschale nach §10c Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Riester-Rente
Ist eine bereits erteilte Bescheinigung materiell unzutreffend, gibt es ab dem VZ 2008 durch § 10a Abs. 5 S. 3 EStG eine eigenständige Berichtigungsvorschrift zum Ansatz der geänderten Bescheinigung. Die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge sind nach § 22a EStG vom Anbieter in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmen. Gleiches gilt für die förderungsschädliche Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG.

Haushaltsnahe Dienstleistung auch im Ausland
Nach der bisherigen Regelung wird der Steuerabzug unter anderer Voraussetzung gewährt, sodass die begünstigten Tätigkeiten im inländischen Haushalt erfolgt. Begünstigt wird nun der innerhalb der EU oder EWR liegende Haushalt. Die Erweiterung des Anspruchsrahmens dient der Anpassung an geltendes Gemeinschaftsrecht. Die Änderungen sind nach dem neuen § 52 Abs. 50b S. 3 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Anpassung bei der Rentenbezugsmeldung
Die Mitteilungspflichtigen müssen die Anfragen zur Ermittlung der Identifikationsnummer nach § 139b AO und das BZSt die ermittelte Identifikationsnummer über die zentrale Stelle übersenden. Zur reibungsloseren Abwicklung ermöglicht § 52 Abs. 38a EStG, zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen die Identifikationsnummern der Versicherten im Wege einer Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu ermitteln. Damit klappt es zügiger mit den Nachmeldung der ab 2005 ausgezahlten Renten an die Finanzämter.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die erzielten Auslandseinkünfte 6.136 Euro nicht übersteigen. Diese Grenze wird ab an den Grundfreibetrag von 7.664 Euro nach oben angepasst. Darüber hinaus bleiben für die Berechnung der Einkommensgrenzen ausländische Einkünfte außer Betracht, die im Ausland nicht besteuert werden.

Meldung steuerfreier Einnahmen
Derzeit meldet die Bundesagentur für Arbeit nur Insolvenzgeld online, sodass dies beim Empfänger als Progressionsvorbehalt erfasst werden kann. Über den geänderten § 32b Abs. 3 EStG umfasst die Meldepflicht alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen wie etwa das Mutterschaftsgeld. Dies wird aber erst eingeführt, wenn die neue steuerliche Identifikationsnummer zur Verfügung steht. Dann soll in vielen Bereichen die Papierbescheinigung durch elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ersetzt werden – so der Hinweis im Gesetzentwurf.

Neues Wahlrecht für Behinderte
Derzeit werden behinderungsbedingte Aufwendungen entweder über den Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Ab 2008 umfasst der Pauschbetrag nur laufende und typische Kosten der Behinderung. Dementsprechend können etwa zusätzliche außergewöhnliche Kosten wie etwa bei Krankheit zusätzlich geltend gemacht werden.

Änderungen bei der Lohnsteuerberechnung
Die Rechenanleitung zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs soll für Arbeitgeber transparenter und einfacher gestaltet werden, indem
  • für die Lohnsteuerberechnung der laufende Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochzurechnen ist und hiervon die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und individuelle, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge) oder Jahreshinzurechnungsbeträge (individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragen) berücksichtigt werden.
  • der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt wird.
  • der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ab 2008 aufgehoben wird.

Lohnsteuerberechnung bei Ehepaaren
2009 kommt ein neues optionales Anteilsverfahren, wonach die von Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer beiden Partnern im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle der Lohnsteuerklassen wird dem Arbeitgeber dafür auf der Lohnsteuerkarte der Prozentsatz des Arbeitslohns mitgeteilt. Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten in die jeweilige Lohnsteuerkarte ein. Dies geschieht auch entsprechend bei den Kinderfreibeträgen. Die Lohnsteuer berechnet sich dann jeweils nach dem eingetragenen Prozentsatz, angewandt auf den tatsächlichen Arbeitslohn. Mit dem Anteilsverfahren werden also die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt, was zu einer zutreffenderen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehegatten führt.

Lohnsteuerkarten
Mit der Einführung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt. Damit soll es langfristig zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte kommen, indem der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisiert wird.

Die neue Identifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt und vom Arbeitgeber in das Lohnkonto übernommen werden.

Verrechnung von Auslandsverlusten
Die bis 1998 geltend gemachten Verluste aus ausländischen gewerblichen Betriebstätten werden bis Ende 2008 den Einkünfte wieder hinzugerechnet, soweit aus Betriebsstätten positive Beträge erzielt werden. Aufgrund des noch vorhandenen erheblichen Hinzurechnungsvolumens von mehreren Milliarden Euro wird eine unbefristete Verlängerung der Hinzurechnungsmöglichkeiten eingeführt.

Änderungen des UStG

Verzehr an Ort und Stelle
Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegen dem Regelsteuersatz. Die Vorschrift des § 3 Abs. 9 S. 4 UStG wird an EU-Recht angepasst, Die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen wird nach folgendem Grundsatz vorgenommen: Überwiegen die Lieferelemente, gibt es den ermäßigten Steuersatz. Beim qualitativen Überwiegen der sonstigen Leistung ist der gesamte Umsatz mit 19 Prozent zu versteuern.

Steuerbefreiung der Jugendhilfe
§ 4 Nr. 25 UStG erweitert die Steuerbefreiung für Leistungen an Kinder- und Jugendliche. Das gilt z.B. für Angebote der Jugendarbeit, zur Förderung der Erziehung in der Familie, von Kindern in Tageseinrichtungen und -pflege oder Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen. Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn die Leistungen durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Haftung
§ 13d UStG als Haftungsvorschrift des leistenden Unternehmers, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nach § 17 UStG berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, wird ab 2008 aufgehoben. Gleiches gilt für die in § 22 Abs. 4e UStG enthaltene Regelung zu den Aufzeichnungspflichten in solchen Fällen.

Schifffahrt
Der ermäßigte Steuersatz nach § 28 Abs. 4 UStG für die Beförderung von Personen mit Schiffen wird bis Ende 2011 verlängert.

Änderungen in der AO

Gestaltungsmissbrauch
42 AO soll grundsätzlich geändert werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Durch die Neuregelung wird auch festgelegt, wer künftig welche Tatbestandsmerkmale nachzuweisen hat:

  • Der Finanzverwaltung obliegt der Nachweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt.
  • Kann dieser Nachweis erbracht werden, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass für die von ihm gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen.

Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis beachtlicher außersteuerlicher Gründe nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre.

Hinweis: Der Regierungsentwurf enthält bereits Entschärfungen zum vorherigen Referentenentwurf. Es ist aufgrund der heftigen Kritik nicht ausgeschlossen, dass er im Laufen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zu § 42 AO noch weitere Korrekturen geben wird.

Örtliche Zuständigkeit bei Insolvenz
In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation ist es nicht zweckmäßig, kurz vor dem Erlöschen der Steuerpflicht noch ein anderes Finanzamt mit der Bearbeitung des Steuerfalls des auslaufenden Unternehmens zu befassen. Durch den neuen § 26 S. 3 AO soll erreicht werden, dass die Zuständigkeit in Insolvenz- bzw. Liquidationsfällen bei der bisher zuständigen Finanzbehörde verbleibt. Die Änderung gilt ab Inkrafttreten in allen offenen Fällen.

Anpassung bei der Steuer-Identifikationsnummer
Nach § 139b Abs. 6 Nr. 8 AO haben die Meldebehörden die gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung mitzuteilen. Zur Sicherstellung der richtigen chronologischen Verarbeitung muss ein Ein- und Auszugsdatum mitgeliefert werden, an Hand dessen eine zeitliche Einordnung erfolgen kann. Damit wird gewährleistet, dass die aktuelle Meldeadresse unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Meldung durch die Meldebehörde sicher feststellbar ist.

Strafrechtliche Ermittlungen
Nach § 393 Abs. 3 S. 1 AO dürfen Erkenntnisse, die Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen haben, von der Finanzbehörde auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden. § 393 Abs. 3 S. 2 AO bestimmt i.V.m. § 413 AO, dass der Grundsatz auch gilt, wenn die Erkenntnisse dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Steuerbehörden erteilt werden darf. Die Änderung gilt ab Inkrafttreten in allen offenen Fällen.

Änderungen im KStG

Gesellschafterdarlehen
Gewinnminderungen durch Darlehen von zu mehr als 25 Prozent beteiligten Gesellschaftern, eine nahe stehenden Person oder eines rückgriffberechtigten Dritter sind grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibung, Ausfall oder Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen. Der Darlehensgeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass unter den gleichen Umständen und zu den gleichen Konditionen auch ein fremder Dritter das Darlehen gegeben oder im Krisenfall stehen gelassen hätte.

Ausschüttung von EK 02
Die Ausschüttung unbelasteter Einkommensteile (EK 02) aus dem Anrechnungsverfahren löst eine Ausschüttungsbelastung in Höhe von 30 Prozent des verwendeten Einkommens aus. Dieses System wird über § 38 Abs. 4 bis 9 KStG durch eine pauschale Abschlagzahlung ersetzt. Vom am 31.12.2006 vorhandenen Bestand des EK 02 wird ein Anteil von 10 Prozent mit 30 Prozent besteuert. Der verbleibende Bestand entfällt und löst keine weitere Steuererhöhung aus. Das Unternehmen muss 3 Prozent bei einer Verteilung auf zehn Jahre nachversteuern.

Bei Wohnungsunternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei steuerbefreiten Körperschaften und Wohnungsgenossenschaften kann auf Antrag weiterhin die bisherige Regelung angewendet werden, wonach im Falle der Ausschüttung nachbelastet wird. Die pauschale Besteuerung soll unterbleiben, soweit eine Gesellschaft nicht über positives Eigenkapital verfügt.

Änderungen im AStG

Das System der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG wird an die Rechsprechung des EuGH angepasst. Nach § 8 Abs. 1 AStG ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und die nicht aus einer aktiven Tätigkeiten stammen. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung sind nur anwendbar, wenn die ausländische Gesellschaft inländisch beherrscht ist. Nach § 9 AStG bleiben Zwischeneinkünfte außer Ansatz, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen und dieser Betrag insgesamt 80.000 (bisher 62.000) Euro nicht übersteigt.

Stellungnahme Deutscher Steuerberaterverband

BMJ: Jahressteuergesetz 2008 vom Kabinett beschlossen

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008

Quelle: Dipl. Finanzwirt Robert Kracht - vom 08.08.07