Steuerberatung -

Jahressteuergesetz 2008: Noch mehr Änderungen

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung vom 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 zugestimmt (BR Drs. 747/07). Damit kann das vom Bundestag auf Vorlage des Finanzausschusses am 08.11.2007 (Zusammenfassung von BT Drs. 16/6290 und 16/6739) verabschiedete JStG 2008 planmäßig in Kraft treten.

Der Bundesrat tritt nochmals für eine steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer ein, nachdem dies in den bisherigen Gesetzgebungsverfahren unterblieben ist. Zur Begründung weist er auf die überragende Bedeutung ehrenamtlicher Betreuer hin. Weit mehr als die Hälfte aller neu eingerichteten Betreuungen würden derzeit ehrenamtlich geführt.

Der große Einsatz von ehrenamtlichen Betreuern verdiene es, wie anderes gemeinnütziges Engagement auch steuerlich anerkannt zu werden. Schließlich seien die Länder auf dieses Engagement angewiesen, um die Ausgabensteigerung im Betreuungswesen zu begrenzen. Der Bundesrat hatte bereits mehrfach eine steuerliche Begünstigung der ehrenamtlichen Betreuer gefordert, zuletzt in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2008.

Außerdem setzt sich der Bundesrat für eine Anpassung der lohnsteuerrechtlichen Grenzwerte bei der ehrenamtlichen Betätigung von Arbeitslosen ein. Diese stimmten bisher mit dem steuerfreien Übungsleiterfreibetrag überein. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist die Übungsleiterpauschale rückwirkend zum 01.01.2007 erhöht worden, weshalb auch die daran angelehnten Grenzwerte für die ehrenamtlich tätigen Arbeitslosen anzuheben sind - so die Entschließung.

Das Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet als sog. „Omnibusgesetz“ ein Bündel kleineren Änderungen, einige wichtige Neuerungen sowie erste Korrekturen an der Abgeltungsteuer. Nicht realisiert wird dabei das zuvor geplante optionale Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug für Ehepaare, da es Probleme im Zusammenhang mit dem Datenschutz gibt. Auch der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber bleibt erhalten. Aufgrund der Fülle der beschlossenen Neuregelungen nachfolgend nur die mit besonderer Praxisrelevanz in Kurzform.

Änderungen des EStG
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt die Vermögensübergabe bei nach 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen nur noch für die Übertragung von
  • land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

  • Gewerbebetrieben als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft,

  • Betriebsvermögen Selbständiger

  • mindestens 50 %-Anteilen an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

  • Damit entfällt der Abzug von dauernden Lasten bei Grundbesitz, Wertpapiervermögen und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in den übrigen Fällen.

Für die Ende 2007 bestehenden Vereinbarungen bleibt es entgegen den ursprünglichen Plänen zeitlich unbeschränkt beim Sonderausgabenabzug mit der korrespondierenden Besteuerung beim Leistungsempfänger nach § 22 EStG. Ausgenommen werden ab 2008 lediglich Altverträge zu Vermögen, das nur aufgrund ersparter Aufwendungen ausreichenden Ertrag bringt. Nicht schädlich ist dabei der Nutzungsvorteil des selbst genutzten Wohneigentums.

Erweiterte Kürzung des Vorwegabzugs

  • bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Das Abzugsvolumen für die Basisversorgung nach § 10 Abs. 3 EStG wird bei Arbeitnehmern mit und ohne gesetzlicher Rentenversicherungspflicht gleichgestellt. Das betrifft Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern, da auch die ihre Altersversorgung grundsätzlich nicht durch Beiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufbauen. Damit kommt es ab dem VZ 2008 auch hier zu einer Kürzung des Abzugsvolumens und einer Anpassung bei der Vorsorgepauschale nach §10c Abs. 3 Nr. 2 EStG.

  • in der Künstlersozialkasse: Durch eine Ergänzung in § 10 Abs. 4 S. 2 EStG wird klar gestellt, dass für übrige Vorsorgeaufwendungen anstelle des Höchstbetrags von 2.400 nur 1.500 Euro anzusetzen sind, wenn es sich um Personen handelt, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse erbracht werden.

Neue GWG-Regeln auch für Überschuss-Rechner
Gem. § 4 Abs. 3 S. 3 EStG sind die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und Absatz 2a EStG anzuwenden. Mit der Regelung wird die Rechtsgrundlage geschaffen, die Vorschriften über GWG auch bei der 4/3-Rechnung anzuwenden. Die Formulierungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beziehen sich nur auf Wirtschaftgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG war dies bislang in § 6 Abs. 7 EStG gesondert angeordnet. Da die Neuregelung zu GWG und Poolbewertung zwingend bei der Bilanz anzuwenden sind und die Anwendung nicht nur vorteilhaft ist, reicht eine Verpflichtung durch Verwaltungsanweisung für die 4/3-Rechnung nicht aus.

Gewerbesteuer bleibt keine Betriebsausgabe
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde § 4 Abs. 5b EStG eingeführt, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Dies bedeutet steuersystematisch, dass Aufwendungen für Gewerbesteuer als Privatentnahme zu behandeln sind und hierdurch besonders in Verlustfällen eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG ausgelöst werden kann. Diesen Nachteil wollte der Bundesrat vermeiden, indem Gewerbesteuerzahlungen steuersystematisch den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG zugeordnet werden. Die Bundesregierung sieht hier keinen Anlass für eine Gesetzesänderung.

Sonderausgabenabzug von Krankenkassenbeiträgen
Durch den Verweis auf § 3 Nr. 14 EStG wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Rentnern die Beiträge, die von der gesetzlichen Rentenversicherung an eine gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden, unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen. Dies hat zur Folge, dass bei allen Rentnern unabhängig davon, ob sie gesetzlich, freiwillig oder privat krankenversichert sind, bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben lediglich ein Höchstbetrag von 1.500 Euro berücksichtigt wird (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Riester-Rente
Ist eine bereits erteilte Bescheinigung materiell unzutreffend, gibt es ab dem VZ 2008 durch § 10a Abs. 5 S. 3 EStG eine eigenständige Berichtigungsvorschrift zum Ansatz der geänderten Bescheinigung. Die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge sind nach § 22a EStG vom Anbieter in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmen. Gleiches gilt für die förderunschädliche Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG.

Keine Kürzung der Vorsorgeaufwendungen durch Mini-Jobs
Die im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber erbrachten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung wirken sich auf den Sonderausgabenabzug nur noch mindernd aus, wenn der Mini-Jobber dies beantragt. Das lohnt, wenn er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat. Ansonsten schlagen sich die Beiträge kaum im späteren Rentenanspruch nieder. Derzeit wirkt die Hinzurechung und der spätere Abzug dieser Beiträge zuungunsten des Beschäftigten, ohne dass dies mit dem steuerunbelasteten Erwerb entsprechender Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung inhaltlich gerechtfertigt werden könnte. Hinzu kommt das Vollzugsproblem, dass 400-Euro-Jobs bei der Veranlagung außer Betracht bleiben und dies oft nicht deklariert wird, nur um die Vorsorgeaufwendungen zu berechnen.

Spendenvortrag
§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG wird insoweit eindeutiger formuliert, indem der Spendenvortrag auch dann in Betracht kommt, wenn ein Abzug der Zuwendung im VZ der Zahlung zu einem negativen Einkommen führt. Steuerlich berücksichtigt werden nunmehr alle abziehbaren Zuwendungen, die das Einkommen bis auf 0 € mindern. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dabei zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10c EStG abzuziehen. Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0. Die darüber hinausgehenden abziehbaren Zuwendungen sind nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG vorzutragen.

Haushaltsnahe Dienstleistung auch im Ausland
Nach der bisherigen Regelung wird der Steuerabzug unter anderem Voraussetzung gewährt, dass die begünstigten Tätigkeiten im inländischen Haushalt erfolgt. Begünstigt wird nun der innerhalb der EU oder EWR liegende Haushalt. Die Erweiterung des Anspruchsrahmens dient der Anpassung an geltendes Gemeinschaftsrecht. Die Änderungen sind nach dem neuen § 52 Abs. 50b S. 3 EStG in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Erleichterung beim Zahlungsnachweis
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen wird nicht mehr davon abhängig gemacht, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wurden. Zur Verbesserung der Akzeptanz von ELSTER wird auf die Vorlage von Belegen als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuervergünstigung verzichtet. Den Finanzämtern bleibt es allerdings im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 Abs. 1 AO) unbenommen, die Belege im Einzelfall anzufordern.

Anpassung bei der Rentenbezugsmeldung
Die Mitteilungspflichtigen müssen die Anfragen zur Ermittlung der Identifikationsnummer nach § 139b AO und das BZSt die ermittelte Identifikationsnummer über die zentrale Stelle übersenden. Zur reibungsloseren Abwicklung ermöglicht § 52 Abs. 38a EStG, zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen die Identifikationsnummern der Versicherten im Wege einer Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu ermitteln. Damit klappt es zügiger mit den Nachmeldung der ab 2005 ausgezahlten Renten an die Finanzämter.

Darüber hinaus soll die in den Dateien nach § 39f Abs. 2 EStG enthaltene Verknüpfung der Identifikationsnummern von Ehegatten aus als elektronischen Daten zum Rentenbezug (§ 22a EStG), zu Sozialleistungen und Insolvenzgeld (§ 32b EStG) und zu Lohneinkünften zusammengeführt werden können. Dies ermöglicht eine qualifizierte Auswertung der Rentenbezugsmitteilung und vermeidet die unnötige Anforderung von Steuererklärungen.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die erzielten Auslandseinkünfte 6.136 Euro nicht übersteigen. Diese Grenze wird ab an den Grundfreibetrag von 7.664 Euro nach oben angepasst. Darüber hinaus bleiben für die Berechnung der Einkommensgrenzen ausländischen Einkünfte außer Betracht, die im Ausland nicht besteuert werden.

Steuerpflicht bei Offshore-Anlagen
Zum Inland gehört ab 2008 auch der Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dort Energie unter Nutzung erneuerbarer Energien erzeugt wird. Damit wird die Erzeugung von Windenergie im Offshore-Bereich unbeschränkt Steuerpflichtige mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland bei der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer gleichgestellt.

Meldung steuerfreier Einnahmen
Derzeit meldet die Bundesagentur für Arbeit nur Insolvenzgeld online, sodass dies beim Empfänger als Progressionsvorbehalt erfasst werden kann. Über den geänderten § 32b Abs. 3 EStG umfasst die Meldepflicht alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen wie etwa das Mutterschaftsgeld. Dies wird aber erst eingeführt, wenn die neue steuerliche Identifikationsnummer zur Verfügung steht. Dann soll in vielen Bereichen die Papierbescheinigung durch elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ersetzt werden – so der Hinweis im Gesetzentwurf.

Neues Wahlrecht für Behinderte
Derzeit werden behinderungsbedingte Aufwendungen entweder über den Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Ab 2008 umfasst der Pauschbetrag nur laufende und typische Kosten der Behinderung. Dementsprechend können etwa zusätzliche außergewöhnliche Kosten wie etwa bei Krankheit zusätzlich geltend gemacht werden.

Anrechnung der Gewerbesteuer
§ 35 Abs. 1 EStG wird ab dem VZ 2008 geändert, indem der Ermäßigungshöchstbetrag nach der Formelermittelt wird:
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte x tarifliche Steuer : Summe aller positiven Einkünfte.

Der Ermäßigungshöchstbetrag bildet damit neben der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer die absolute Obergrenze für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages kommt eine Verhältnisrechnung zur Anwendung. Verluste mindern grundsätzlich das Volumen des Ermäßigungshöchstbetrags. Nach den Grundsätzen des in allen offenen Fällen anzuwendenden BFH-Urteils vom 27.09.2006 (X R 25/04) sind Verluste vorrangig mit nicht tarifbegünstigten Einkünften zu verrechnen. Diese Berechnung kann in den Fällen, in denen die Summe der Einkünfte kleiner ist als die gewerblichen Einkünfte, zu einer Überkompensation führen. Um dies zu vermeiden, wird gesetzlich geregelt, dass Verluste aus den jeweiligen Einkunftsarten bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStG im Rahmen der hierfür maßgebenden Verhältnisrechnung zu einer anteiligen Kürzung der nach § 35 EStG tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte führen.

Änderungen bei der Lohnsteuerberechnung
Die Rechenanleitung zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs soll für Arbeitgeber transparenter und einfacher gestaltet werden, indem

  • für die Lohnsteuerberechnung der laufende Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochzurechnen ist und hiervon die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und individuelle, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge) oder Jahreshinzurechnungsbeträge (individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragen) berücksichtigt werden.

  • der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt wird.

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber sollte ab 2008 aufgehoben werden. Dies wird nun zeitlich auf 2010 verschoben.

Lohnsteuerberechnung bei Ehepaaren
2009 sollte ein neues optionales Anteilsverfahren kommen, wonach die von Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer beiden Partnern im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle der Lohnsteuerklassen wird dem Arbeitgeber dafür auf der Lohnsteuerkarte der Prozentsatz des Arbeitslohns mitgeteilt Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten in die jeweilige Lohnsteuerkarte ein. Dies geschieht auch entsprechend bei den Kinderfreibeträgen. Die Lohnsteuer berechnet sich dann jeweils nach dem eingetragenen Prozentsatz, angewandt auf den tatsächlichen Arbeitslohn. Mit dem Anteilsverfahren werden also die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt, was zu einer zutreffenderen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehegatten führt.

Das geplante optionale Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug ist aber nicht durchsetzbar. Daher wird auf die Regelungen zum lohnsteuerlichen Anteilsverfahren verzichtet.

Lohnsteuerkarten
Mit der Einführung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt. Damit sind für die letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte im Jahr 2010 sowie die Abschaffung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber vorgesehen.

Die neue Identifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt und vom Arbeitgeber in das Lohnkonto übernommen werden.

Abzug von Kapitalertragsteuer

  • Über § 45a Abs. 1 EStG wird eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung geschaffen. Dies erfolgt erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.

  • Der geänderte § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b EStG zielt auf Kapitalerträge nach § 43 Abs.1 Nr. 7a EStG und damit umlauffähige Schuldverschreibungen. Diese derzeitige Regelung weicht vom Grundsatz ab, dass nur Banken Zinsabschlagsteuer erheben sollen. Der Ausnahmefall mit Abzugsverpflichtung des Schuldners setzt voraus, dass er die Papiere verwahrt und auszahlt oder keine inländische Bankenzahlstelle vorhanden ist. Sofern diese Schuldverschreibungen nicht ausschließlich inländische Banken vorsehen, ist der Emittent verpflichtet, Zinsabschlag einzubehalten. Damit wäre eine Vielzahl von Schuldnern verpflichtet, Zinsabschlag einzubehalten. Dies ist mit erheblichen technischen Problemen verbunden, da die Schuldner bei der Emission von Anleihen die Gläubiger nicht kennen und zudem bei in- und ausländischen Zahlstellen nicht wissen, wie viel über eine inländische und wie viel über eine ausländische Zahlstelle ausgezahlt wurde. Das wird korrigiert.

Antragsveranlagung kippt
Die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung nach § 46 EStG als erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau und zu mehr Bürgerfreundlichkeit entfällt. Ein organisatorisches Erfordernis für die Antragsfrist besteht nicht mehr, weil die Antragsfälle in den Finanzämtern nicht mehr separat verwaltet werden. Letztlich dürften die Einspareffekte höher sein als die zusätzlich zu leistenden Erstattungsbeträge.

Die zweijährige Frist entfällt ab dem VZ 2005 sowie darüber hinaus in Fällen, in denen über einen Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Verrechnung von Auslandsverlusten
Die bis 1998 geltend gemachten Verluste aus ausländischen gewerblichen Betriebstätten werden bis Ende 2008 den Einkünfte wieder hinzugerechnet, soweit aus Betriebsstätten positive Beträge erzielt werden. Aufgrund des noch vorhandenen erheblichen Hinzurechnungsvolumens von mehreren Milliarden Euro wird eine unbefristete Verlängerung der Hinzurechnungsmöglichkeiten eingeführt.

Definition der Ausnahmetatbestände vor der Abgeltungsteuer

  • Die Ausnahme von der Abgeltungsteuer bei Back-to-Back-Finanzierungen wird genauer definiert. Hiernach sind Kredit und Guthaben bei einem Institut (=Hausbankprinzip) nicht automatisch schädlich sind. Ein Zusammenhang ist nunmehr anzunehmen, wenn Kapitalanlage und Darlehen auf einem einheitlichen Plan beruhen, weil sie in engem zeitlichen Zusammenhang stehen oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Nicht schädlich ist hingegen, wenn Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder es zu keinem Steuervorteil führt.

  • Nach dem neuen § 32d Abs. 3 EStG dürfen GmbH-Ausschüttungen auf Antrag auch ab dem VZ 2009 mit der individuellen Progression besteuert werden. Dann gilt weiterhin der Werbungskostenabzug, etwa bei fremdfinanzierten Anteilen, sowie das Teileinkünfteverfahren. Berechtigt hierzu sind Gesellschafter mit einer Beteiligung ab 25 v.H. oder ab 1 v.H. bei beruflicher Tätigkeit für die GmbH. Der Antrag kann jährlich gestellt werden.

Änderungen des UStG
Verzehr an Ort und Stelle
Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegen dem Regelsteuersatz. Die Vorschrift des § 3 Abs. 9 S. 4 UStG wird an EU-Recht angepasst, Die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen wird nach folgendem Grundsatz vorgenommen: Überwiegen die Lieferelemente, gibt es den ermäßigten Steuersatz. Beim qualitativen Überwiegen der sonstigen Leistung ist der gesamte Umsatz mit 19 Prozent zu versteuern.

Steuerbefreiung der Jugendhilfe
§ 4 Nr. 25 UStG erweitert die Steuerbefreiung für Leistungen an Kinder- und Jugendliche. Das gilt z.B. für Angebote der Jugendarbeit, zur Förderung der Erziehung in der Familie, von Kindern in Tageseinrichtungen und -pflege oder Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen. Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn die Leistungen durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.

Haftung
§ 13d UStG als Haftungsvorschrift des leistenden Unternehmers, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug nach § 17 UStG berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, wird ab 2008 aufgehoben. Gleiches gilt für die in § 22 Abs. 4e UStG enthaltene Regelung zu den Aufzeichnungspflichten in solchen Fällen.

Schiff-Fahrt
Der ermäßigte Steuersatz nach § 28 Abs. 4 UStG für die Beförderung von Personen mit Schiffen wird bis Ende 2011 verlängert.

Bergbahnen
Die Beförderungen von Personen mit Bergbahnen wird in den Umfang des ermäßigten Umsatzsteuersatzes einbezogen.

Änderungen in der AO
Gestaltungsmissbrauch
§ 42 AO wird grundsätzlich geändert. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Ist der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs erfüllt, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den jeweils einschlägigen Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

Der geänderte § 42 AO ist ab dem 01.01.2008 für Kalenderjahre anzuwenden, die nach 2007 beginnen. Für frühere Kalenderjahre ist § 42 AO in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.“

Örtliche Zuständigkeit bei Insolvenz
In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation ist es nicht zweckmäßig, kurz vor dem Erlöschen der Steuerpflicht noch ein anderes Finanzamt mit der Bearbeitung des Steuerfalls des auslaufenden Unternehmens zu befassen. Durch den neuen § 26 S. 3 AO soll erreicht werden, dass die Zuständigkeit in Insolvenz- bzw. Liquidationsfällen bei der bisher zuständigen Finanzbehörde verbleibt. Die Änderung gilt ab Inkrafttreten in allen offenen Fällen.

Anpassung bei der Steuer-Identifikationsnummer
Nach § 139b Abs. 6 Nr. 8 AO haben die Meldebehörden die gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung mitzuteilen. Zur Sicherstellung der richtigen chronologischen Verarbeitung muss ein Ein- und Auszugsdatum mitgeliefert werden, an Hand dessen eine zeitliche Einordnung erfolgen kann. Damit wird gewährleistet, dass die aktuelle Meldeadresse unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Meldung durch die Meldebehörde sicher feststellbar ist.

Strafrechtliche Ermittlungen
Nach § 393 Abs. 3 S. 1 AO dürfen Erkenntnisse, die Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen haben, von der Finanzbehörde auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden. § 393 Abs. 3 S. 2 AO bestimmt i.V.m. § 413 AO, dass der Grundsatz auch gilt, wenn die Erkenntnisse dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Steuerbehörden erteilt werden darf. Die Änderung gilt ab Inkrafttreten in allen offenen Fällen.

Änderungen im KStG
Gesellschafterdarlehen
Gewinnminderungen durch Darlehen von zu mehr als 25 Prozent beteiligten Gesellschaftern, eine nahe stehenden Person oder eines rückgriffberechtigten Dritter sind grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibung, Ausfall oder Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen. Der Darlehensgeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass unter den gleichen Umständen und zu den gleichen Konditionen auch ein fremder Dritter das Darlehen gegeben oder im Krisenfall stehen gelassen hätte.

Ausschüttung von EK 02
Die Ausschüttung unbelasteter Einkommensteile (EK 02) aus dem Anrechnungsverfahren löst eine Ausschüttungsbelastung in Höhe von 30 Prozent des verwendeten Einkommens aus. Dieses System wird über § 38 Abs. 4 bis 9 KStG durch eine pauschale Abschlagzahlung ersetzt. Vom am 31.12.2006 vorhandenen Bestand des EK 02 wird ein Anteil von 10 Prozent mit 30 Prozent besteuert. Der verbleibende Bestand entfällt und löst keine weitere Steuererhöhung aus. Das Unternehmen muss 3 Prozent bei einer Verteilung auf zehn Jahre nachversteuern.

Bei Wohnungsunternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei steuerbefreiten Körperschaften und Wohnungsgenossenschaften kann auf Antrag weiterhin die bisherige Regelung angewendet werden, wonach im Falle der Ausschüttung nachbelastet wird. Die pauschale Besteuerung soll unterbleiben, soweit eine Gesellschaft nicht über positives Eigenkapital verfügt.

Änderungen im GewStG
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Finanzierungsanteils aus Miete und Pacht sinkt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Immobilien) von 75 auf 65 %. Damit werden von den Aufwendungen insgesamt (25 x 65) 16,25 % hinzugerechnet.

Änderungen im AStG
Das System der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG wird an die Rechsprechung des EuGH angepasst. Nach § 8 Abs. 1 AStG ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und die nicht aus einer aktiven Tätigkeiten stammen. Die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung sind nur anwendbar, wenn die ausländische Gesellschaft  inländisch beherrscht ist. Nach § 9 AStG bleiben Zwischeneinkünfte außer Ansatz, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen und dieser Betrag insgesamt 80.000 (bisher 62.000) Euro nicht übersteigt.

Änderungen im InvStG
Anpassung an die Zinsschranke
Es erfolgt generell eine Anpassung der Investmenterträge auf die Anforderung der neuen Zinsschranke gemäß § 4h EStG. Da ein betrieblicher Direktanleger seine für die Zinsschranke relevanten Zinsaufwendungen mit von ihm erzielten Zinsen saldieren kann, bei Investmentfonds liegen hingegen keine Zins-, sondern Beteiligungserträge vor. Diese kann er nicht mit seinen Zinsaufwendungen verrechnen. Soweit betriebliche Anleger sich für eine indirekte Investition in Zinspapiere über ein Investmentvermögen entschlossen haben, sollen sie durch das Steuerrecht nicht zu einer abweichenden Entscheidung veranlasst werden.

Daher zählt gem. § 2 Abs. 2a InvStG der Zinsanteil an ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Investmenterträgen zu den Zinserträgen im Rahmen der Zinsschranke und kann damit im Rahmen des § 4h Absatz 1 EStG saldiert werden. Der Zinsanteil in den Investmenterträgen ist als zusätzliche Besteuerungsgrundlage zu veröffentlichen oder bei inländischen Spezial-Sondervermögen einheitlich und gesondert festzustellen. Ausländische Spezial-Investmentvermögen haben diese Besteuerungsgrundlage entweder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen oder ihre Anleger auf andere Weise zu unterrichten.

Definition von Spezialfonds

  • Nach dem geänderten § 15 Abs. 1 InvStG gelten als inländische Spezial-Sondervermögen auch Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesellschaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind.

  • Nach dem geänderten § 16 InvStG gelten als ausländische Spezial-Investmentvermögen Fonds, die aufgrund ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger haben, die nicht natürliche Personen sind.

Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer

Nach § 18 Abs. 2a InvStG gibt es eine Ausnahme vom Bestandsschutz für die Veräußerung oder Rückgabe von bestimmten Investmentfonds, die nach dem 09.11.2007 und vor dem 01.01.2009 erworben werden. Hier gilt die Abgeltungsteuer bereits beim Verkauf ab 2009 für Anteile an

  • inländischen Spezial-Sondervermögen, inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen
  • anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist.

  • anderen Investmentvermögen, bei denen für die Beteiligung

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 03.12.07