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Jahressteuergesetz 2015: BMF veröffentlicht Gesetzentwurf

Das BMF hat einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2015 vorgelegt. Das geplante Gesetzespaket des Ministeriums, das sich auf verfahrensrechtliche Anpassungen an den neuen EU-Zollkodex bezieht, beinhaltet Änderungspläne quer durch das Steuerrecht. Neben Änderungen der Abgabenordnung (AO) stehen weitere Einzelregelungen u.a. im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht auf der Agenda.

Die Anpassung ist erforderlich, weil die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union spätestens zum 01.05.2016 die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) ersetzt. Neben diesen redaktionellen Anpassungen enthält der Referentenentwurf noch einige materielle Änderungen:

  • Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche, § 31b AO

Die Änderung geht auf einen Vorschlag des Bundesrates im Rahmen der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zurück und soll Defizite bei der Aufsicht über die Verpflichteten i.S.d. § 2 Absatz 1 Nr. 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes wirksam beseitigen. Durch die vorgesehene Neufassung des § 31b AO sollen die Finanzbehörden künftig auch berechtigt und verpflichtet sein, den im Bereich Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für aufsichtsrelevante Sachverhalte i.S.d. § 16 GwG mitzuteilen.

  • Definition der Kriterien für eine Erstausbildung, § 9 Abs. 6 EStG

Eine steuerrelevante Erstausbildung setzt eine Mindestdauer von 18 Monaten bis zur Ablegung einer Prüfung voraus; sofern keine Prüfung bei der Ausbildung vorgesehen ist, ist der Abschluss mit „planmäßiger Beendigung“ – also entsprechend dem Ausbildungsplan - erforderlich.

  • Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, § 19 EStG

Die Freigrenze von 110 € wird auf 150 € angehoben; gleichzeitig werden in die 150 € -Grenze künftig auch die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten einbezogen. Dabei ist unbeachtlich, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden können oder ob lediglich die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung anteilig auf die Teilnehmer umgelegt werden. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.

  • Beseitigung von Regelungsdefiziten im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern, § 19 EStG
  • Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen, § 4 Nr. 14 UStG
  • Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, § 13b UStG

Mit der Neuregelung in § 13b Absatz 10 UStG soll die Voraussetzung geschaffen werden, zeitnah von durch den unionsrechtlichen Schnellreaktionsmechanismus eröffneten Möglichkeiten zur Betrugsbekämpfung in Deutschland Gebrauch machen zu können. Um eine kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei plötzlich auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, sieht § 13b UStG eine Ermächtigung des BMF vor, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zeitlich beschränkt zu erweitern.

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Scholz

Referentenentwurf des BMF v. 26.08.2014 zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

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