Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat.
Zum Sachverhalt:
Eine KG hatte in ihrer Bilanz eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen gebildet. Der Rückstellung lag eine Betriebsvereinbarung zwischen der KG und dem Betriebsrat der KG zugrunde, die unter anderem vorsah, dass Betriebsangehörige nach 10-jähriger Dienstzeit eine freiwillige Jubiläumsgabe von 600 DM, nach 25-, 40- bzw. 50-jähriger Dienstzeit eine freiwillige Jubiläumsgabe in Höhe von 3, 4 bzw. 5 Monatsgehältern, ferner 1, 2 bzw. 3 ... Belegschafts-Jubiläums-Aktien erhalten. Bei den Jubiläumsgaben handelte es sich um jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestand.
Das Finanzamt erkannte nach einer Betriebsprüfung die geltend gemachte Rückstellung für Jubiläumszuwendungen nicht mehr an. Eine Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums könne gemäß § 5 Abs. 4 EStG nur gebildet werden, wenn es sich um eine rechtsverbindliche, unwiderrufliche und vorbehaltlose Verpflichtung handele.
Entscheidung des Gerichts:
Für Dienstjubiläumszusagen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 4 EStG eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, soweit die Voraussetzungen einer ungewissen Verbindlichkeit erfüllt sind und die zugesagten Jubiläumszuwendungen auf Leistungen der Arbeitnehmer in der Vergangenheit entfallen.
Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamts erfordert die Regelung des § 5 Abs. 4 EStG aber keine rechtsverbindliche, unwiderrufliche und vorbehaltlose Verpflichtung des Dienstberechtigten. Das Erfordernis einer Unwiderruflichkeit bzw. Vorbehaltlosigkeit der Verpflichtung des Dienstberechtigten kann nicht den Begriffen "Verpflichtung" und "Zusage" entnommen werden. Unter das Tatbestandsmerkmal der "Verpflichtung" i.S. der Vorschrift des § 5 Abs. 4 EStG fallen ungewisse Verbindlichkeiten, deren Entstehung wahrscheinlich sein muss und somit grundsätzlich auch unter einem Vorbehalt gewährte Zusagen zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums. Im Übrigen handelt es sich auch bei einer Jubiläumszusage, die häufig unter einem Vorbehalt erteilt wird, um eine Zusage i.S. des § 5 Abs. 4 EStG.
Quelle: BFH - Urteil vom 18.01.07