Steuerberatung -

Kampf der Private Equity Fonds um die Steuerfreiheit

Der Verkauf der jungen Unternehmen bliebt nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Doch bei den Dachfonds-Konstruktionen droht die gewerbliche Infizierung.

Anleger in Private Equity Fonds können hohe Nachsteuerrenditen einkalkulieren. Dividenden sind nur zur Hälfte steuerpflichtig und der spätere Verkauf oder Börsengang der jungen Unternehmen löst keine Steuerlast aus. Lediglich die Zinserträge aus vorübergehenden Festgeldanlagen müssen zum normalen Tarif deklariert werden. Das hat die OFD Frankfurt noch einmal in bekräftigt (1.12.2006, S 2241 A - 67 - St 210).

Allerdings besteht immer die latente Gefahr, dass einer der Zielfonds gewerblich tätig ist und damit den gesamten Dachfonds über § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG infiziert. Erfüllt auch nur einer der Unterbeteiligungen nicht die Voraussetzungen der Vermögensverwaltung, werden die später realisierten Verkaufserlöse unanhängig von Haltefristen als steuerlicher Gewinn eingestuft, was negativen Einfluss auf die Rendite hat.

Private Equity und Venture Capital Fonds retten als vermögensverwaltende Gesellschaften den steuerfreien Verkauf ihrer Besitztümer, wenn sie fünf von der Finanzverwaltung vorgegebene Kriterien erfüllen (BMF 20.10.2003, IV A 6 - S 2240 - 153/03, BStBl 2003 I S. 456):

  1. Kein Beteiligungserwerb über Fremdfinanzierung
  2. Keine umfangreiche Verwaltungsorganisation
  3. Kein breites Marktangebot
  4. Haltedauer von drei bis fünf Jahren
  5. Verkaufserlöse werden ausgeschüttet und nicht reinvestiert

Seit diese geschlossene Anlageform auch bereits mit einer Beteiligung ab 10.000 Euro über Dachfonds für Kleinanleger möglich ist, verkompliziert sich die Steuerregel allerdings. Denn diese investieren das eingesammelte Kapital wiederum in Zielfonds, die sich dann selbst an den Unternehmen beteiligen. Über diese Konstruktion setzen Anleger indirekt zumeist auf die unternehmerischen Erfolge von über 100 verschiedenen Firmen. Erfüllt nun einer dieser Unterbeteiligungen nicht die Voraussetzungen der Vermögensverwaltung, wird der gesamte Dachfonds gewerblich infiziert.

Sofern dies nicht der Fall ist, müssen die beteiligten Anleger als Personengesellschafter lediglich Einkünfte nach § 20 EStG in Hinsicht auf Zinsen und von den jungen Unternehmen vorgenommenen Ausschüttungen versteuern. Ansonsten fällt der Verkauf nur in seltenen Fällen unter § 23 EStG. Grundsätzlich sind folgende steuerliche Auswirkungen möglich BMF 16.12.2003, BStBl 2004 I S. 40):

Tabellarische Übersicht

Die Frage, ob Privatanleger bei Veräußerung der Portfoliegesellschaften den Tatbestand des § 17 EStG erfüllen, wird für den jeweils Beteiligten geprüft Dabei ist nicht auf den Anteil der Fondsgesellschaft an der Portfoliogesellschaft, sondern auf den Bruchteilsanteil des einzelnen Beteiligten des Fonds an der Portfoliogesellschaft abzustellen.

Der steuerliche Hintergrund

Private Equity Fonds

Die Beteiligung an Unternehmen in der frühen (Venture Capital) oder späteren (Private Equity) Entwicklungsphase hat bei Privatanlegern deutlich an Zuspruch gewonnen, seit Investitionen ab 10.000 € über Dachfonds möglich sind. Solche Fonds werden meist von einem oder mehreren Initiatoren gegründet. Ziel ist es, mit den bei Kapitalanlegern eingesammelten Geldern

  • junge Unternehmen
  • wachsende Mittelständler
  • die Ausgliederung von Unternehmensteilen oder
  • die Nachfolge in Unternehmen

zu finanzieren. Dabei dient der Fonds als Mittler zwischen den Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen im Portfolio andererseits. Von den Fonds werden Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften erworben. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels wie Umwandlung in Aktiengesellschaften und die Platzierung der Unternehmen an der Börse oder Ausgliederung von Unternehmensteilen werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert.

Über Dachfonds setzen Investoren indirekt auf zumeist mehr als 100 Gesellschaften, in der Hoffnung auf unternehmerische Erfolge. Der Vorteil liegt in der Risikostreuung und in der Möglichkeit, unabhängig vom Verlauf der Aktien- und Rentenbörsen positive Renditen zu erzielen. Die liegen im langjährigen Durchschnitt bei rund 12 % p.a., wobei das voraussichtliche Ergebnis bei Fondsauflegung nicht möglich ist. Die Erträge resultieren aus von den Unternehmen gezahlten Ausschüttungen sowie Gewinnen aus späteren Verkäufen und Börsengängen. Zumindest bei größeren Vermögen ist es ratsam, einen Teil der Gelder in Private Equity Fonds zu investieren, um die Abhängigkeit von den Börsenkursen zu minimieren.

2006 lag der Marktanteil innerhalb der geschlossenen Fonds mit einem platzierten Eigenkapital von 2,1 Mrd. € bei rund 20 %, eine Verdoppelung im Vergleich zu 2005. Ein Ende des Wachstums ist nicht absehbar, allerdings wird es nicht mehr in diesem steilen Tempo weitergehen. Da der Einkauf junger Unternehmen immer schwieriger und teurer wird, müssen die Fonds vor einer Neuemission erst einmal sorgfältig den Markt sondieren.

Private Equity Fonds werden i.d.R. in Form einer Personengesellschaft und hier als GmbH & Co. KG gegründet. Die Komplementär-GmbH ist meist am Vermögen der KG nicht beteiligt. In- und ausländische private und institutionelle Anleger beteiligen sich als Kommanditisten direkt oder über Treuhänder an den Fonds. Auch die Initiatoren beteiligen sich als Kommanditisten an den Fonds. Sie bringen neben ihrem Kapital regelmäßig auch immaterielle Beiträge wie Erfahrungen oder Kontakte ein. Die Tätigkeit des Fonds besteht im Erwerb von Beteiligungen, dem Einziehen von Dividenden und Zinsen und nach Erreichen des Finanzierungszwecks der Veräußerung der im Wert erheblich gestiegenen Beteiligungen. Die Beteiligungen werden im Durchschnitt 3-5 Jahre gehalten, der Fonds hat im Durchschnitt eine Laufzeit von 8-12 Jahren.

Anlage-Tipp

Geschlossene Private Equity Fonds sind wegen der relativ hohen Kosten, der langen Fondslaufzeiten und der geringen Transparenz nicht für alle Investoren das richtige Angebot. Interessant sind hier Zertifikate, die auf den Listed Private Equity Index (LPX) setzen. Damit sind geringe Einstiegssummen sowie eine börsentägliche Handelbarkeit möglich. Der LPX basiert auf den Daten rund 300 börsennotierter Private-Equity-Gesellschaften, aus denen die 50 größten und liquidesten herausgefiltert werden.

Die steuerlichen Besonderheiten bei geschlossenen Private Equity Fonds ergeben sich aus folgenden Schreiben:

  • BMF v. 16.12.2003 - IV A 6 - S 2240 - 153/03, DB 2004, 103, DStR 2004, 181, BStBl I 2004, 40
  • OFD München v. 15.10.2004 - S 2241 - 55 St 41/42, StEd 2005, 13, DB 2005, 77
  • FinMin Schleswig-Holstein v. 15.09.2004 - S 2241 - 279, FR 2005, 223
  • OFD Magdeburg v. 05.04.2006 - S 2240 - 58 - St 214, DStR 2006, 1505
  • OFD Frankfurt v. 01.12.2006 - S 2241 A - 67 - St 210, DB 2007, 22
  • OFD Rheinland v. 08.01.2007 - S 2241 - 1002 - St 222, DB 2007, 135
  • Die Dachfonds sind i.d.R. vermögensverwaltend tätig, da sie die von Finanzverwaltung und BFH geforderten Voraussetzungen beachten:
  • Die Gesellschaft muss sich im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren, die kurzfristige Zwischenfinanzierung von ausstehenden Kapitaleinlagen ist jedoch unschädlich.
  • Der Fonds muss seine Beteiligungen zumindest mittelfristig halten. Hierbei geht die Finanzverwaltung von Fristen zwischen drei und fünf Jahren aus, da bei kurzfristigen Anlagen keine Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten anzunehmen ist.
  • Die erhaltenen Einnahmen sind größtenteils an die Gesellschafter auszuschütten. So dürfen die erzielten Veräußerungserlöse nicht reinvestiert werden.
  • Die Gesellschaft darf nicht über eine umfangreiche Organisation verfügen. Betreibt der Fonds ein eigenes Büro und hat er Beschäftigte, ist dies unschädlich, wenn dies nicht das Ausmaß dessen übersteigt, was bei einem privaten Großvermögen üblich ist. Die Größe des verwalteten Vermögens begründet für sich allein betrachtet noch keinen Gewerbebetrieb.
  • Der Fonds darf Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf fremde Rechnung handeln. Unschädlich sind Veräußerungen der Beteiligungen oder Börsengänge der Portfolio-Gesellschaften.

Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 18.04.07