Steuerberatung -

Kapitalanlagen: Wann sind Schuldzinsen abziehbar?

Berücksichtigung von Schuldzinsen durch das Finanzamt.

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen – insbesondere Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung der Kapitalanlage – berücksichtigt das Finanzamt nur dann, wenn grundsätzlich ein positiver Totalüberschuss erzielt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für diese Überschussprognose nicht die Gesamtheit der Kapitalanlagen maßgebend ist, sondern jede Kapitalanlage für sich zu betrachten ist. Das bedeutet, dass der Anleger grundsätzlich genau zuordnen muss, welche konkrete Kapitalanlage er fremdfinanziert hat. Nur wenn die prognostizierten Einnahmen dieser Kapitalanlage ausreichen, um die Schuldzinsen abzudecken, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Ergibt sich nach der Prognose aus dieser Kapitalanlage ein Verlust und wird nur in der Summe aus allen Kapitalanlagen ein positiver Überschuss erzielt, reicht das dagegen für den Werbungskostenabzug nicht aus.

Quelle: Mandanteninformation - vom 26.07.07