Zumindest, bevor die Unternehmensteuerreform gilt …
Früher waren es 800 D-Mark, ab 2002 dann 410 € netto: wer Wirtschaftgüter für das Anlagevermögen kauft, die diesen Betrag nicht überschreiten, kann sie im Jahr des Erwerbs sofort voll abziehen. Diese bevorzugte Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter wird nur noch bis zum 31.12.2007 funktionieren.
Nach der derzeit geltenden Regelung können die Anschaffungs-/Herstellungskosten für einzelne selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, die den Betrag von 410 € (für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer netto) nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Wahlrecht bei GWG). Ein Großteil der Büroausstattung hat bislang davon profitiert: Schreibmaschinen, Standklimageräte, Beleuchtung, Kaffeemaschinen, Diktiergeräte und so weiter sind unterhalb dieser Preisgrenze zu haben und gingen gleich im Jahr ihrer Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe in die steuerliche Rechnung ein. Besonders angenehm: das funktionierte zur Not auch noch am 30. Dezember des Jahres.
Künftig soll für alle Gewinneinkunftsarten ein Sofortabzugsgebot gelten, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 150 € netto (ursprünglich waren im Regierungsentwurf noch 100 € vorgesehen) nicht überschreiten.
Bei den Überschusseinkunftsarten bleibt es bei der bisherigen 410 €-Grenze. Relevant dürfte dies insbesondere für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein (§ 21 EStG) sein: geringwertige Wirtschaftsgüter sind hier weiterhin bis zu 410 € sofort abziehbar – allerdings brutto, wenn die Vermietung nicht zur Umsatzsteuer optiert wurde.
Das neue Gesetz sieht für Neunanschaffungen von 150,01 bis 1000 € eine so genannte Poolbewertung vor. Sie soll ebenfalls für alle Gewinneinkunftsarten gelten . Danach sollen zwingend alle neu angeschafften Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres mit netto Anschaffungs-/Herstellungskosten zwischen 150,01 € bis 1.000 € in einem jahresbezogenen Sammelposte zusammengefasst werden. Es ist lediglich der Zugang buchmäßig zu erfassen. Darüber hinausgehende Dokumentationspflichten bestehen nicht. Der Sammelposten (Jahreszugangsbetrag) soll einheitlich im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren mit jeweils 20 % abgeschrieben werden (sog. Poolabschreibung). Aufgrund der zusammenfassenden Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolgt die Abschreibung unabhängig von Wertminderungen, Veräußerungen oder Entnahmen der Wirtschaftsgüter. Das heißt: wenn die Schreibmaschine zu 200 € netto im zweiten Jahr kaputtgeht, wird sie trotzdem noch das Jahr und drei weitere Jahre zu je 20 % abgeschrieben. Außerordentliche Abschreibung geht nicht, obwohl die Maschine nicht mehr da ist und ggf. Ersatz angeschafft werden muss. Auch wenn das Gut in den AfA-Tabellen eine kürzere Abschreibungsdauer hätte (z.B. bei einem Laptop für 990 € netto – nach AfA-Tabelle heute nur drei Jahre, künftig aber im Pool fünf Jahre abzuschreiben): Das ist eine unnötige Verkomplizierung , während gleichzeitig vollmundig Steuervereinfachung gepredigt wird.
Künftig noch mehr dokumentieren: GWG¿s erster und zweiter Klasse
Statt eines GWG-Verzeichnisses – wie heute – führen Steuerpflichtige künftig zwei verschiedene: das für GWG erster Klassebis 150 € wie gehabt, und dann noch das für GWG zweiter Klasse, deren Pool pro Kalenderjahr gebildet und dann über fünf Jahre abgeschrieben wird. So könnte das dann aussehen:
Mandanteninformation zur "Unternehmensteuerreform 2008".
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Quelle: RA Frenzel - Beitrag vom 03.07.07