Steuerberatung -

Kaum noch Werbungskosten bei der Geldanlage

Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind keine Kosten mehr absetzbar. Lediglich die Gebühren im Zusammenhang mit der Börsenorder werden noch akzeptiert.

Die neue Pauschalsteuer von 25 Prozent auf Zinsen, Dividenden, Versicherungserträge, Optionsprämien und realisierte Kursgewinne bringt nicht nur völlig umgekrempelte Spielregeln für die Geldanlage, sondern auch generell keine Steuerfreiheit mehr. Da die Spekulationsfrist entfällt, greift der Fiskus künftig auch auf Verkäufe von Aktien oder Zertifikaten zu.

Pauschale Regelungen bedeutet auch, dass Ausnahmen unter den Tisch fallen. Das gilt für die Werbungskosten, sie sind ab 2009 grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig und mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten. Damit wird sich künftig in jedem Fall der Umgang mit dem Finanzierungsaufwand für die Geldanlage ändern. Denn die steuerliche Berücksichtigung der Zinsen als Werbungskosten entfällt hier, sowohl beim Steuerabzug durch die Bank als auch über die Erklärung.

Durch die Abgeltungsteuer sind Werbungskosten ab 2009 grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig, sowohl beim Steuerabzug durch die Bank als auch über die Erklärung. Das gilt neben Schuldzinsen auch für Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Aufwendungen für Fahrten zur Hauptversammlung oder zu einem Anlegerseminar. Alle diese Kosten sind laut gesetzlicher Vorgabe mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro abgegolten.

Doch wer jetzt noch schnell Aufwand vorziehen will, ist ebenfalls schlecht beraten. Bereits über das jüngst in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2007 wurde die neue Vorschrift des § 20 Abs. 2b EStG eingefügt, wonach Kosten schon derzeit nicht abgezogen werden dürfen, wenn die Einnahmen erst unter einem anderen Steuersystem erfasst werden. Das bedeutet also für die Praxis, Kredite ab sofort eher für Immobilien oder die eigene Firma einzusetzen und Börsengeschäfte oder die Beteiligung an einer GmbH mit Eigenmitteln zu betreiben.

Allerdings wird der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage im Rahmen der Abgeltungsteuer entgegen den ersten Plänen der Bundesregierung nicht komplett gestrichen. Nach dem überarbeiteten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/4841) dürfen Bankspesen und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren auch 2009 weiter abgezogen werden. Das gilt auch für die im Rahmen von Terminmarktgeschäften angefallenen Gebühren. Selbst der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds oder das Telefonat für den Börsenauftrag ist künftig weiterhin absetzbar. Damit mindern diese Kosten steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste.

Das kann die der neuen Pauschalabgabe unterliegenden Kurserträge um bis zu zwei Prozent je Order senken, wenn die Bank für denen Kauf und Verkauf ein Prozent Gebühr in Rechnung stellt. Sofern sich die roten Zahlen dadurch erhöhen, kann das komplette Minus mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden und senkt somit insgesamt die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge.

Bei Finanzinnovationen wie etwa Zerobonds, Garantiezertifikaten oder Aktienanleihen sind derzeit bereits Gewinne unabhängig von Haltefristen über § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerpflichtig, der künftige Wegfall der Spekulationsfrist belastet diese Papiere also nicht zusätzlich. Dabei dürfen Gebühren aber nicht berücksichtigt werden, maßgebend sind nur Kauf- und Verkaufskurse. Das wird dann 2009 erstmals möglich sein, die 25 Prozent Abgeltungsteuer auf das Kursplus mindert sich also beim Verkauf dieser Titel nach Silvester 2008.

Der steuerliche Hintergrund

Grundsätze zu Aufwendungen für die Geldanlage

Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Geldanlage. Sie sind bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nur dann anzusetzen, wenn die Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen und subjektiv ihrer Förderung dienen. Der Werbungskostenabzug bleibt auch, wenn die Aufwendungen gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen. Lediglich Kosten, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, R 20.1 Abs. 1 EStR.

Für die Anerkennung ist es unerheblich, ob die Kosten notwendig, vergeblich, üblich oder zweckmäßig sind. Da auch jenseits der Grenze vereinnahmte Kapitalerträge i.d.R. zu erfassen sind, entfällt die Aufteilung in steuerfreie und -pflichtige Einnahmen. Keine Werbungskosten sind die Anschaffungskosten, Nebenkosten sowie Veräußerungskosten für die Kapitalanlage (BFH v. 30.10.2001 - VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223, v. 20.04.2004 - VIII R 4/02, BStBl II, 597, v. 12.10.2005 - VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Sie können auch nicht im Wege der AfA berücksichtigt, jedoch bei der Bemessung von privaten Veräußerungsgeschäften einbezogen werden.

Werbungskosten zu § 20 EStG sind im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn Einnahmen erst im Folgejahr fließen oder lediglich erwartet werden. So kann die Fahrt zur Hauptversammlung geltend gemacht werden, auch wenn keine Ausschüttung in Sicht ist (FG Saarland v. 31.05.2001 - 1 K 114/00, EFG 2001, 1186). Durch § 23 EStG veranlasste Werbungskosten sind hingegen abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gem. H 23 EStG in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt (BFH v. 17.07.1991 - X R 6/91, BStBl II 916). Das gilt auch bei Werbungskosten zu den Einkünften aus einmaligen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG, selbst wenn die Aufwendungen vor dem Jahr des Einnahmezuflusses entstanden sind. Ist dies noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH v. 03.06.1992, X R 91/90, BStBl II 1017).

Von den Werbungskosten abzugrenzen sind negative Kapitaleinnahmen. Die fallen an, wenn Anleger Gewinnausschüttungen zurückzahlen oder beim Erwerb von Wertpapieren Stückzinsen oder Zwischengewinn aufwenden. Bei den Kapitaleinkünften gilt die Besonderheit, dass auf die Einnahmen bereits vorab Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer fällig wird. Dabei spielt die Höhe von Werbungskosten keine Rolle. Lediglich der Pauschbetrag ist in das Freistellungsvolumen eingearbeitet.

Steuer-Hinweis

Arbeitnehmer können Werbungskosten aus der Kapitalanlage als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dabei ist noch nicht einmal eine Antragsgrenze zu beachten (R 111 Abs. 4 LStR). Die Höhe der Einnahmen bleibt dabei außer Betracht, die werden beim Zufluss über den Steuerabzug berücksichtigt.

Anleger müssen zwischen den Ausgaben für die laufenden Erträge i.S.d. § 20 EStG und den Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG unterscheiden. Werbungskosten können nur dann von den Kapitaleinnahmen abgezogen werden, wenn mit dieser Anlage auch Erträge i.S.d. § 20 EStG erzielt werden oder überhaupt möglich sind. Sonst liegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften vor, die entweder einen Gewinn mindern oder lediglich in der nicht steuerbaren Privatsphäre anfallen. So sind beispielsweise Kosten für Termingeschäfte nicht bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, da keine laufenden Einnahmen anfallen.

Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 10.05.07