Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.
Kurzfassung
Die Klägerin ist eine GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Gesellschafter waren zugleich - in unterschiedlicher Zusammensetzung - Miteigentümer verschiedener bebauter Grundstücke, die auf die Klägerin gegen Zahlung eines Kaufpreises übertragen wurden. Die Mittel der GbR zur Begleichung des Kaufpreises stammten aus Einlagen der Gesellschafter. Die vom Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Beträge entsprachen im Wesentlichen den von ihnen geleisteten Einlagen. Die GbR machte auf der Grundlage der von ihr geleisteten Zahlungen die AfA geltend. Leider ohne Erfolg. Nach Auffassung des BFH ist die AfA im Wesentlichen nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gesellschafter zu bemessen. Als Begründung zieht der BFH dabei keineswegs einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO in Erwägung.
Er stützt seine Entscheidung allein auf materiell-rechtliche Gründe, die er aus der Vorschrift des § 39 AO ableitet. Nach dieser Vorschrift werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Danach führt die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft - wie im Streitfall die GbR - nicht zu einem Erwerb, soweit der Gesellschafter am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. In diesem Umfang kommt es steuerrechtlich zu keinem Wechsel des Rechtsträgers, weil der Gesellschafter (weiterhin) nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Bruchteilseigentümer des Wirtschaftsguts anzusehen ist. Im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird damit steuerrechtlich die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft angesehen.
Hinweis
Anders hätte die Entscheidung des BFH ausgesehen, wenn es sich bei der Klägerin um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehandelt hätte. Bei einer dann vorliegenden Mitunternehmerschaft werden zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen der Personengesellschaft und den Gesellschaftern auch steuerlich anerkannt. Bei einer Mitunternehmerschaft liegt ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft darüber hinaus auch ohne Zahlung eines Entgelts bereits dann vor, wenn die Sacheinbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt.
Einen positiven Aspekt hat die vorliegende Entscheidung: Zwar ist die Erhöhung des AfA-Volumens gescheitert; andererseits führt die Auffassung des BFH dazu, dass die Gesellschafter nicht noch zusätzlich einen Veräußerungsgewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu versteuern haben.
Im Übrigen bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 05.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00 (BStBl I 2000, 1383, Tz. 8).
Quelle: BFH - Urteil vom 02.04.08