Ein Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist Alleinerziehenden nicht zu gewähren, wenn diese eine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren erwachsenen Kindern bilden, die in § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausdrücklich als entlastungsunschädlich ausgenommen sind. Die Begrenzung der Entlastungsunschädlichkeit auf Haushaltsgemeinschaften des Steuerpflichtigen nur mit bestimmten erwachsenen Kindern stellt keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG dar.
Zum Sachverhalt:
Die - vor dem Streitjahr verwitwete - Klägerin bewohnt ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Neben der Klägerin wohnten in dem gemeinsamen Haushalt ihr im Streitjahr 28 Jahre alter Sohn A und ihre im Streitjahr 26 Jahre alte, Tochter M. Alle drei Personen waren im Streitjahr in dem Haus der Klägerin durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Sohn erzielte nach Abschluss einer Berufsausbildung seit etwa 10 Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Tochter befand sich im Streitjahr noch in Ausbildung. Der Klägerin wurde für die Tochter im Streitjahr durchgehend Kindergeld ausgezahlt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2004 beantragte die Klägerin mit Blick auf die mit der Tochter gebildete Haushaltsgemeinschaft die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende. Das Finanzamt gewährte einen solchen wegen des 28-jährigen, mit der Klägerin im selben Hause wohnenden Sohnes nicht. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie trug u.a. vor, § 24b EStG stehe insoweit nicht im Einklang mit Art. 6 GG, als die Vorschrift auch Haushaltsgemeinschaften mit volljährigen Kindern als schädlich normiere.
Entscheidung des Gerichts:
Zutreffend hat das Finanzamt den von der Klägerin geltend gemachten Abzug eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG für das Streitjahr nicht gewährt. Die Klägerin ist nicht "allein stehend" im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG. Sie bildet mit einer anderen volljährigen Person, nämlich ihrem Sohn, eine Haushaltsgemeinschaft. Dieser war im Streitjahr durchgehend bei ihr mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Klägerin stand für den im Streitjahr voll und nicht im Sinne des § 32 Abs. 5 EStG berufstätigen Sohn weder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG noch Kindergeld zu. Nach § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der vorliegenden melderechtlichen Situation bereits von Gesetzes wegen zu vermuten, dass der Sohn mit der Klägerin gemeinsam wirtschaftet. Das gemeinsame Wirtschaften begründet eine Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägern und dem Sohn (Legaldefinition gemäß § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG).
Da die Klägerin und die andere Person - hier der Sohn - nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist die gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens widerlegbar. Im Streitfall hatte die Klägerin die Vermutung jedoch nicht widerlegt. Die Regelung des § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach Haushaltsgemeinschaften mit einer volljährigen Person nur in besonderen, vom Gesetzgeber abschließend definierten Fällen als unschädlich für das Tatbestandsmerkmal "allein stehend" und damit für die Gewährung eines Entlastungsbetrages qualifiziert werden und nicht zusätzlich grundsätzlich auch für den Fall, dass es sich bei der volljährigen Person um ein weiteres, im gemeinsamen Haushalt lebendes, volljähriges Kind des Steuerpflichtigen handelt, unterliegt nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts auch keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG.
Hinweis: Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Beim BFH ist das Verfahren jedoch nicht als anhängig ausgewiesen.
Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 10.11.06