Steuerberatung -

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die Eltern zusammenleben

Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau gemäß § 26 Abs. 1, § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt als angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vornehmlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, seine Ehefrau negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beide leben mit ihren zwei gemeinsamen (1999 und 2002 geborenen) Kindern, für die der Kläger Anspruch auf Kindergeld hat, in häuslicher Gemeinschaft. Alle Familienmitglieder sind dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2004 beantragte der Kläger beim Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags gemäß § 24b EStG in Höhe von 1 308 € auf seiner Lohnsteuerkarte. Der Freibetrag sei ihm gemäß Art. 2 des Grundgesetzes GG (persönliches Freiheitsrecht), Art. 3 GG (Gleichheitssatz), Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) zu gewähren, da er andernfalls gegenüber alleinstehenden Steuerpflichtigen diskriminiert werde. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass dem Kläger ein Entlastungsbetrag nach § 24b EStG weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschrift zustehe und die Nichtbegünstigung zusammenlebender und verheirateter Eltern auch nicht verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Ein Anspruch auf die Eintragung eines Freibetrages ergebe sich unstreitig nicht aus § 24b EStG, und zwar weder in der für diese Entscheidung maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 noch in der am 1.02.2004, dem Zeitpunkt der Antragstellung, geltenden, gegenstandslos gewordenen Fassung der Vorschrift durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003. Denn der Kläger sei kein alleinstehender Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift, da er mit seiner Ehefrau die Voraussetzungen zur Anwendung des Splitting-Verfahrens erfülle und mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebe (§ 24b Abs. 2 EStG).

Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift seien nicht gegeben, denn es fehle an der dafür erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes zugunsten aller Eltern durch den Freibetrag in § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt und die zusätzliche Entlastung durch § 24b EStG bewusst auf Alleinstehende beschränkt.

Hinweis: Der BFH hatte jedoch Zweifel, ob § 24b EStG insoweit der Verfassung entspricht, als Personen, welche die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen (§ 26 Abs. 1 EStG), stets vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen sind (§ 24b Abs. 2 EStG). Denn auch solche Personen könnten sich in einer Situation befinden, in der das Kind wegen besonderer Umstände nur von einem Ehegatten betreut und erzogen werden könne. Dies könne zutreffen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten in einem Teil des Jahres fehle - z.B. bei dauernder Trennung der Eheleute zu Beginn des Jahres oder bei Heirat und Begründung einer Haushaltsgemeinschaft des betreuenden Elternteils mit einem Dritten gegen Ende des Jahres.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 19.10.06