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Kein Feststellungsverfahren für Veräußerungsverluste i.S.d. § 23 EStG

Soweit aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht ausgleichsfähige Verluste (§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) erzielt werden, ist über deren Verrechnung in dem Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem die verrechenbaren positiven Einkünfte aus solchen Geschäften erzielt werden. Ein gesondertes Feststellungsverfahren für negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

Der BFH hält damit an seiner bereits mit Urteil vom 22.09.2005 - IX R 21/04 (BFH/NV 2006, 1185) verkündeten Rechtsauffassung fest.

Hinweis: Die Verwaltung geht dagegen bisher davon aus, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen ist (BMF-Schreiben v. 05.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I, 1383, Tz. 42).

Quelle: BFH - Urteil vom 26.04.06