Auflösungsverluste unterliegen noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren
Im Veranlagungszeitraum 2001 realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erfordern insoweit entsprechend dem Normzweck eine einschränkende Auslegung.
Wurde eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war, wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren.
Anders als bei der in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft, ist der selbst bei einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Liquidation nach den (handelsrechtlichen) Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung stichtagsbezogen zu ermittelnde Auflösungsgewinn oder -verlust bereits im Zeitpunkt der Realisation endgültig zeitlich festgelegt.
Die stichtagsbezogene Gewinnermittlung zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Liquidation erlaubt somit keine Differenzierung. Eine weitere Gewinn- oder Verlustermittlung in späteren Veranlagungszeiträumen - wie bei der Körperschaft - ist beim Anteilseigner ausgeschlossen. Eine sachgerechte Lösung hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Anteilseigners erfordert es danach, auch im Kalenderjahr 2001 nach den vom BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Realisationszeitpunkt entstandene Liquidationsverluste noch nicht im Halbeinkünfteverfahren - also nur zur Hälfte - steuerlich zu berücksichtigen.
Telex-Tipp:
Soweit für den VZ 2001 verfahrensrechtlich noch änderbare Steuerfestsetzungen vorliegen, sollten Änderungsanträge gestellt werden.
Quelle: BFH - Urteil vom 27.03.07