Für ein Kind, das nach Abschluss einer Berufsausbildung ein eigenes gewerbliches Unternehmen betreibt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn das Kind sich gleichzeitig um einen Ausbildungsplatz für eine Zweitausbildung bemüht.
Zwar wird Kindergeld grundsätzlich auch für solche Kinder gewährt, die auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind; das gilt aber nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.07.2007 (Az. 10 K 2162/03) nicht, wenn das Kind gleichzeitig in seinem zuvor erlernten Beruf selbständig tätig ist.
Quelle: FG Brandenburg - Pressemitteilung vom 26.10.07