Ein Transportunternehmen kann die Vorsteuern aus Rechnungen eines bei ihm eingesetzten Subunternehmers nicht abziehen, wenn dieser ausschließlich für eine Firma tätig ist und über kein eigenes Fahrzeug verfügt. Es fehlt insoweit mangels Selbständigkeit des Fahrers an der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Unternehmereigenschaft. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 18.10. 2007 (Az.: 10 K 6376/03) entschieden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.
Quelle: FG Köln - Pressemitteilung vom 04.01.08