Ein Unternehmer, der in einem Mehrfamilienhaus, das zu seinem Unternehmensvermögen gehört, eine Wohnung selbst nutzt und die übrigen Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet, ist nicht zum Abzug der auf die Eigennutzung entfallenden anteiligen Vorsteuer berechtigt.
Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in einem Urteil vom 25.10.2006 (Az.: 7 K 4695/04) entschieden.
Der Senat schloss sich der Meinung des Klägers nicht an, dass der (anteilige) Vorsteuerabzug deshalb zu gewähren sei, weil die Selbstnutzung als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstelle. Nach Auffassung des Senats ist § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 lit. a 6.MwSt-RL dahingehend zu verstehen, dass ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht kommt, wenn der Unternehmer mit der Immobilie seinerseits steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt. Ohne einen vorherigen Vorsteuerabzug in Bezug auf den teilweise privat genutzten Gegenstand bestehe nicht das Bedürfnis einer Korrektur über die "Eigenverbrauchsregelung" des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, die als Vorsteuerkorrekturvorschrift zu verstehen sei.
Der Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Quelle: FG Köln - Pressemitteilung vom 01.12.06