Soll mit der Antragsveranlagung für einen Arbeitnehmer u.a. die Anrechnung von Lohnsteuer erreicht werden, so genügt es nicht, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG nur der unterschriebene und ausgefüllte Mantelbogen der Einkommensteuererklärung eingereicht worden ist, aber keinerlei Angaben zum Arbeitslohn sowie zur einbehaltenen Lohnsteuer gemacht worden sind, und wenn die übrigen Anlagen der Steuererklärung erst nach Ablauf der Zweijahresfrist nachgereicht worden sind.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger war vom 01.01. bis zum 30.04.2001 bei einer Firma beschäftigt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.615,-DM brutto.
Am 23.12.2003 ging beim Finanzamt der vom Kläger unterzeichnete Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung 2001 ein, aus der sich die Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" ergab sowie, dass der Kläger ein Kind hatte. Mit Schreiben vom 05.03.2004, reichte der Kläger
- Anlagen N,
- Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001,
- Anlage Kinder nach.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr mit der Begründung ab, dass kein rechtswirksamer Antrag innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht worden sei. Um das Veranlagungsverfahren in Gang setzen zu, hätte der Antrag mindestens die üblichen Personalangaben sowie Angaben über den Bruttojahresarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer enthalten müssen.
Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht wies die gegen den abweisenden Einspruchsbescheid gerichtete Klage ab. Der Kläger habe – so das Finanzgericht keinen Anspruch darauf, dass die Antragsveranlagung für das Streitjahr durchgeführt werde, da innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG kein wirksamer Antrag gestellt worden sei. Nach dieser Vorschrift sei der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen gewesen. Der vor Ablauf dieser Frist und damit bis zum 31.12.2003 eingereichten Mantelbogen stelle in diesem Sinne keinen wirksamen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 dar, denn es reiche nicht aus, dass der Steuerpflichtige seinen Willen zur Veranlagung ausdrücke. Erforderlich sei darüber hinaus vielmehr, dass dies in der Form der Einkommensteuererklärung und daraus folgend mit einem bestimmten Inhalt geschehe. Der allein eingegangene Mantelbogen stelle schon deshalb keine als Antrag auf Veranlagung ausreichende Einkommensteuererklärung dar, weil er ohne jede Beifügung von (vorgeschriebenen) Anlagen einen wesentlichen Erklärungsinhalt nicht aufweise. Liege eine wirksame Steuererklärung nicht vor, so sei auch der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer nicht wirksam gestellt (vgl. Heuermann, in Blümich, EStG - KStG - GewStG, § 46 EStG Rdn. 115). Im Streitfall fehlte es somit an einer - innerhalb der Frist eingegangenen - wirksamen Steuererklärung des Klägers.
Quelle: FG Brandenburg - Urteil vom 14.06.06