Steuerberatung -

Keine Besteuerung eines Reuegeldes

Die Vereinnahmung eines Reuegeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Zum Sachverhalt:
Die Kläger veräußerten per not. Vertrag Grundstücke aus ihrem privaten Vermögen zu einem Kaufpreis von 4.054.359 DM. Im Kaufvertrag war u.a. bestimmt, dass im Falle der Ausübung des unter bestimmten Bedingungen eingeräumten Rücktrittrechts, der Käufer einen Betrag von 10% des Kaufpreises an die Kläger zu zahlen hatte. Der Käufer machte von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch und zahlte an die Kläger das vereinbarte „Reuegeld“. Das Finanzamt sah hierin Einkünfte der Kläger aus sonstigen Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG.

Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH stellte hierzu fest, dass eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen ist, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.

Allerdings führe nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenüberstehe, zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Vorschrift erfasse zur Ergänzung der übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung; sie setze dementsprechend die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften gemäß § 2 EStG voraus. Nicht erfasst würden danach Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben werde (BFH-Urteile vom 18.05.2004 IX R 63/02, BStBl II 2004, 874, und vom 21.11.1997 X R 124/94, BStBl II 1998, 133, jeweils m.w.N.). Dabei sei für die Abgrenzung im Einzelfall der wirtschaftliche Gehalt der zu Grunde liegenden Vereinbarung maßgebend. Entscheidend sei dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt hätten.

Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reuegeldes seien keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Im Streitfall sei es den Klägern nicht auf das Reuegeld angekommen, sondern auf den steuerfreien Verkauf ihrer Grundstücke. Nach seinem wirtschaftlichen Gehalt habe das Reuegeld im Streitfall einen Mindererlös in der Vermögenssphäre ersetzen sollen, den die Kläger im Falle des Rücktritts bei einer erneuten Veräußerung gewärtigen mussten.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 24.08.06