Steuerberatung -

Keine Entnahme ohne ausdrückliche Entnahmehandlung

Bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt.

Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung. Dafür muss der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklären.

Die Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung genügt nicht, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern ggf. um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt. Die Kläger machten im Übrigen geltend, sie befänden sich in Beweisnot, weil das Finanzamt 30 Jahre lang den Ansatz der Einnahmen und Ausgaben als Einkünfte hingenommen habe. Dadurch habe es daran mitgewirkt, dass Unterlagen des Vaters des Klägers vernichtet worden seien, die bei zeitnaher Beanstandung noch vorhanden gewesen wären. Dieser Umstand erlaubt laut BFH aber keine andere Beurteilung.

Das FG hatte seine Entscheidung nämlich maßgeblich darauf gestützt, dass der Grund und Boden des streitigen Grundstücks in allen noch vorhandenen Aufstellungen über die Entwicklung des Anlagevermögens aufgeführt war. Darüber hinaus ist es auch davon ausgegangen, dass das Grundstück seit dem 01.07.1979 bilanziert worden war.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 05.07.06