Mit der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Fiskus ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.
Zum Sachverhalt
Der Kläger erzielte Kapitaleinkünfte, die über dem gesetzlichen Sparerfreibetrag lagen. Seine Bank hatte von den fälligen Zinsen jeweils die wie eine Einkommensteuervorauszahlung wirkende Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % der Erträge einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Da der persönliche Steuersatz des Klägers deutlich niedriger als 30 % war, hätte der Kläger bei wahrheitsgemäßer Angabe der Zinsen in der Steuererklärung mehrere tausend DM vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zurückerhalten. Tatsächlich verschwieg er jedoch sämtliche Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997. Erst Ende 2004 berichtigte er seine Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige und verlangte vom Finanzamt die Rückzahlung der zuviel erhobenen Einkommensteuer. Da die normale Verjährungsfrist von vier Jahren bereits abgelaufen war, bezichtigte er sich
Der BFH vertrat die Auffassung, dass in einem solchen Fall die verlängerte Verjährungsfrist nicht eingreift. Ob eine vollendete Steuerhinterziehung überhaupt gegeben sei, wenn der Fiskus - wie im Streitfall - über die Zinsabschlagsteuer die ihm zustehenden Steuerbeträge faktisch bereits erhalten hat, konnte der BFH offen lassen. Selbst wenn der Kläger sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben sollte, gelte keine zehnjährige Frist. Denn der Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Fristverlängerung bestehe darin, den durch eine Steuerstraftat geschädigten Fiskus in die Lage zu versetzen, die ihm in strafbarer Weise vorenthaltenen Steuerbeträge über die normale Verjährungsfrist hinaus noch nachfordern zu können. Der Steuerhinterzieher müsse seinen Erstattungsanspruch dagegen innerhalb von vier Jahren geltend machen. Damit gelte für ihn dieselbe Frist, die auch allen ehrlichen Steuerbürgern im Normalfall zustehe, um vergleichbare Erstattungsansprüche realisieren zu können.
Quelle: BFH - Urteil vom 26.02.08