Die zur Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaffungskosten ist in dem Jahr, in dem der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht worden ist, nicht (mehr) gegeben.
Die Klägerin erwarb durch notariellen Kaufvertrag im Dezember 1996 einen ideellen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem noch zu bildenden Teileigentum an einer ca. 110 qm großen (zu errichtenden) Gewerbeeinheit eines Gebäudes, und zahlte in diesem Monat den vereinbarten Kaufpreis. Im Januar des Streitjahres schloss die Klägerin einen Mietvertrag (mit einer Laufzeit von zehn Jahren) über die Nutzung dieser Gewerbeeinheit als Büroräume.
Der Vertrag wurde jedoch auf Betreiben der Mieterin wieder aufgehoben, weil die der Klägerin von der Verkäuferin zugesagte förmliche Genehmigung zur gewerblichen Nutzung nicht vorlag. Nachdem auch eine Vermietung an die Verkäuferin gescheitert und ein Nachweis der gewerblichen Nutzung der Räume nicht zu erlangen war, lehnte die Klägerin im September des Streitjahres die Erfüllung des Kaufvertrages ab. Er wurde (auf Vorschlag der Verkäuferin) durch einen notariellen Vertrag am 19. Dezember des Streitjahres "seinem gesamten Inhalt nach" aufgehoben.Die von der Klägerin u.a. als (vorab entstandene vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte AfA für elf Monate ließ der das Finanzamt nicht zum Abzug zu.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab in diesem Fall dem Finanzamt Recht; es habe die Gewährung von AfA für das Streitjahr zutreffend wegen des in diesem Jahr geschlossenen Aufhebungsvertrages abgelehnt.
Die Inanspruchnahme von AfA setze u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut (Gebäude) selbst aufgewendet habe. § 7 EStG diene nicht dem Ausgleich eines eingetretenen Wertverzehrs ohne Aufwand, sondern sei nach seinem Wortlaut und Zweck dazu bestimmt, Aufwendungen des Steuerpflichtigen in Gestalt von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend periodengerecht zu verteilen. Dagegen komme es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Vornahme der AfA bereits gezahlt habe.
BFH, Urt. v. 19.12.2007, IX R 50/06
Quelle: BFH - Urteil vom 02.04.08