Steuerberatung -

Keine Kinderfreibeträge bei der pauschalen Lohnsteuer

Kinderfreibeträge bleiben unberücksichtigt beim Pauschsteuersatz

Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG werden die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.

Zum Sachverhalt
Die S-GmbH veranstaltete in den Streitjahren (1996 und 1998) Tagungen, die zu lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen der teilnehmenden Arbeitnehmer führten. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden diesbezüglich unversteuerte geldwerte Vorteile ermittelt.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid, mit dem für die geldwerten Vorteile in den Streitjahren Lohnsteuer nachgefordert wurde. Der Nachforderung lag gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Pauschsteuersatz in Höhe von 52,94 v.H. für 1996 und von 51,25 v.H. für 1998 zugrunde. Die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge ließ das Finanzamt bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes unberücksichtigt. Ihr Abzug hätte zu einer Verringerung des Pauschsteuersatzes und einem dementsprechend geringeren Nachforderungsbetrag geführt.

Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann das Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer deshalb nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG ein durchschnittlicher Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für die begünstigten Arbeitnehmer zu berechnen.

Der BFH verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es nach Änderung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) an einer gesetzlichen Grundlage für die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge beim Pauschsteuersatz fehle.

Nach Streichung der Nr. 5 des § 38c Abs. 1 Satz 5 EStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung durch das JStG 1996 würden die Kinderfreibeträge nicht mehr in die Lohnsteuertabellen einbezogen. Die Änderung habe zur Folge, dass die Kinderfreibeträge ab dem Jahr 1996 bei der Erhebung der Lohnsteuer nicht mehr berücksichtigt würden und deshalb die auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen seien.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 26.07.07