Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine lohnsteuerrechtlichen Folgen aus.
Über das Vermögen der Firma G wurde im November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. G hatte ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch Abschluss von Direktversicherungen gewährt und dazu in 1977 einen Gruppen-Direktversicherungsvertrag mit der C abgeschlossen.
Nach den Vereinbarungen handelte es sich um eine Versicherung mit widerruflichem Bezugsrecht. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatten fast sämtliche Mitarbeiter bereits einen unverfallbaren Versicherungsanspruch erworben. G hatte von den Beitragsleistungen gemäß § 40b EStG pauschal Lohnsteuer abgeführt. Nachdem der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hatte, zahlte C 776 778 € an ihn aus. Davon entfielen 30 420 € auf verfallbare Ansprüche. Im Hinblick auf diese Rückzahlung machte der Kläger in der Lohnsteuer-Anmeldung für März 2002 einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch in Höhe von 155 355 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte in dem angefochtenen Bescheid einen Erstattungsanspruch nur insoweit, als verfallbare Ansprüche betroffen waren.Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er stellte fest, dass soweit C für die Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften den Rückkaufswert an den Kläger ausgezahlt hat und dieser in die Masse fiel, dem Insolvenzverwalter kein Steuererstattungsanspruch zustand. Denn der Verlust des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers infolge Widerrufs löst keine lohnsteuerlichen Folgen aus. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG.
Durch §§ 7 bis 15 BetrAVG werden die Versorgungsrechte der durch eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begünstigten Arbeitnehmer bei einer insolvenzbedingten Zahlungsunfähigkeit geschützt. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG) wird gesetzlicher Schuldner einer Ausfallhaftung. Zwar werden aufgrund des Widerrufs der Bezugsrechte durch den Insolvenzverwalter die Deckungsmittel aus der Versicherung zur Masse gezogen und gehen den Arbeitnehmern insofern verloren. Dieser Verlust wird jedoch durch den gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG gewährleisteten gesetzlichen Insolvenzschutz kompensiert. Der Anspruch gegen den PSV tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs. Da sich der Umfang der gesicherten Leistungsanwartschaften prinzipiell nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers richtet, ist wirtschaftlich kein Verlust der Versorgungsanwartschaften gegeben. Im Hinblick darauf sind auch die als Arbeitslohn versteuerten Versicherungsbeiträge nicht verloren, so dass für die Annahme einer Lohnrückzahlung kein Raum ist.
Quelle: BFH - Urteil vom 05.07.07